Haftung bei Kreditkartenmissbrauch

Es kommt immer wieder vor, dass es in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abhebung von Bargeld an einem Automaten zu Missbrauchsfällen der Kreditkarte kommt. Selbst wenn man noch so vorsichtig ist, wird es keinen absoluten Schutz in dieser Situation geben. Die Frage die sich dann nach einen solchem Missbrauch stellt ist, wer für den entstandenen Schaden aufkommt.

Ein aktuell durch uns bearbeitete Fall zeigt, dass es Kriminellen immer wieder gelingt, Zugriff auf eine Kreditkarte und die entsprechende Pin zu erlangen und die Banken oder Kreditkartengesellschaften sich im Nachhinein erst einmal von jeder Haftung freisprechen und dem Kunden grobe Fahrlässigkeit unterstellen, selbst wenn es im entsprechenden Fall eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wonach der Kunde gerade nicht haftet.

Unser Mandant wurde während der Geldabhebung von einer Person angesprochen, als er bereits die Pin eingegeben hatte. Da ihm dies verdächtig vorkam, brach er den Vorgang unmittelbar ab. In diesem Moment traten zwei weitere Personen an den Geldautomaten heran und bedrängten unseren Mandanten ziemlich massiv. Während er so abgelenkt war, hat wohl einer der Täter die Kreditkarte gegriffen, als diese wieder aus dem Automaten herauskam. Da die Täter den Mandanten wohl bei Eingabe der PIN Nummer beobachtet hatten, verfügten sie nunmehr über die Kreditkarte und die entsprechenden Pin und hoben unmittelbar danach (innerhalb von weniger Minuten) ca. 1000 € ab. Die Sperrung der Karte durch unseren Mandanten erfolgte leider einige Minuten zu spät.

Die Reklamation der Verfügung wurde durch die Bank unseres Mandanten aber erst einmal mit einem pauschalen Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung und grobe Fahrlässigkeit des Mandanten zurückgewiesen. Erst nach unserem Tätigwerden erfolgte eine Erstattung an unseren Mandanten. Dies ist vor allem deshalb bedenklich, weil die Bank unseres Mandanten trotz der eindeutigen Rechtslage, die Reklamation ursprünglich einfach zurückgewiesen hat, d.h. man „probiert es einfach einmal“.

Grundsätzlich wird von der Rechtsprechung zwar ein Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit dann gesehen, wenn unberechtigte Personen Zugriff auf die Kreditkarte und die Pin haben. Es wird dann vermutet, dass entweder die Karte und der PIN unberechtigt an Dritte weitergegeben wurde oder aber die Pin grob fahrlässig auf der Karte notiert wurde. Allerdings gilt diese Anscheinsbeweis gerade dann nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass ihm die Karte in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geldabhebung abhandengekommen ist. Dann besteht nämlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines anderen Geschehensablaufes, insbesondere dass die PIN Nummer durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen der Banken bei der Geldabhebung durch Täter ausgespäht wurde.

Obwohl dies der Bundesgerichtshof bereits 2004 abschließend entschieden hat (Urteil vom 5. 10. 2004 – XI ZR 210/03) versuchen die Banken offenbar nach wie vor, berechtigte Ansprüche der Kunden erst einmal pauschal zurückzuweisen.

 

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg, Nürnberg, Schmidmühlen, Kapstadt

www.kanzlei-hhs.de

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