Jobcenter Regensburg: Anrechnung von Vermögen aus Erbengemeinschaft oder Miteigentum?

Aktuell bearbeiten wir wieder einmal einen Fall, in welchem das Jobcenter Regensburg Stadt einem Mandanten Leistungen nur Darlehensweise gewährt und dies mit übersteigendem Vermögen aus der Beteiligung an einer Erbengemeinschaft begründet hat. Nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangte das Jobcenter Regensburg vom Betroffenen mehr als 10.000,00 EUR zurück.

Dies ist nicht richtig. Da es in solchen Fällen regelmäßig an der notwendigen sofortigen Verwertbarkeit des Vermögens fehlt, wären Leistungen bis zur Auseinandersetzung der „Vermögensgemeinschaft“ nicht als rückzahlbares Darlehen sondern als endgültiger Zuschuss zu zahlen gewesen. Die gleiche Situation besteht oft beim Miteigentum an Immobilien. Weder der Miterbe noch der Miteigentümer können dieses Vermögen sofort verwerten. Eine solche Verwertung setzt zwangsläufig die Zustimmung der anderen Miterben bzw. Miteigentümer voraus.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 08.07.2011, – L 9 AS 524/07) führt insoweit aus:

„Ein Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein. Zwar kann gem. § 2033 Abs. 1 BGB jeder Miterbe über seien Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB. Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs. 1 BGB.“

Gewährt das Jobcenter in Fällen, in denen zwar grundsätzlich ein  (Gemeinschafts-)Vermögen vorhanden ist, welches aber nicht ohne weiteres „flüssig gemacht“ werden kann, sollte auf alle Fälle eine Prüfung durch einen versierten Rechtsanwalt erfolgen.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT), Rechtsanwalt

www.kanzlei-hhs.de

Posted in: Sozialrecht

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