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Jobcenter Regensburg: Probleme bei Immobilienvermögen

Immer wieder kommt es zu Problemen wenn Leistungsempfänger über Immobilienvermögen verfügen. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit dieses zu verwerten und mit dem Erlös vorrangig vor dem Bezug von SGB-II-Leistungen der Lebensunterhalt zu bestreiten ist.

In einem aktuellen Fall beim Jobcenter Regensburg stellt sich für uns folgendes Problem. Unser Mandant war nur kurzfristig in eine finanzielle Notlage geraten und musste Leistungen nach dem SGB II beantragen. Gleichzeitig war er zu ½ Mieteigentümer einer Eigentumswohnung (nicht selbst bewohnt) im Rahmen einer Erbengemeinschaft. Das Jobcenter gewährte daraufhin Leistungen lediglich als Darlehn, forderte diese aber nach dem erfolgten Verkauf der Wohnung komplett zurück.

Grundsätzlich kann man beim Problem des Immobilieneigentumes beim Bezug von SGB-II-Leistungen insoweit zwei Gruppen von Fällen unterscheiden:

Zum einen gibt es die Fälle der selbstbewohnte Immobilie. Diese ist grundsätzlich geschützt, d.h. das Jobcenter kann nicht einfach einen Verkauf der Immobilie verlangen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn bestimmte Größen überschritten werden. Das Gesetz regelt diese Angemessenheitsgrenzen nicht ausdrücklich, folgende Richtwerte wurden aber von der Rechtsprechung der Sozialgerichte entwickelt:

Für selbst genutzte Einfamilienhäuser gilt dabei als jeweils angemessen für

  • einen Haushalt mit ein bis zwei Personen eine Wohnfläche von 90 qm
  • einen Haushalt mit drei Personen eine Wohnfläche von 110 qm
  • einen Haushalt mit vier Personen eine Wohnfläche von 130 qm.

Für selbst genutzte Eigentumswohnungen gilt als jeweils angemessen für

  • einen Haushalt mit ein bis zwei Personen eine Wohnfläche von 80 qm
  • einen Haushalt mit drei Personen eine Wohnfläche von 100 qm
  • einen Haushalt mit vier Personen eine Wohnfläche von 120 qm.

Bei größeren Bedarfsgemeinschaften gibt es für jede weitere Person ein Zuschlag von 20 qm.

Werden diese Grenzen überschritten, muss die Immobilie grundsätzlich verwertet werden, wobei aus vielfältigen anderen Umständen des Einzelfalles auch in diesen Fällen eine andere Betrachtung gerechtfertigt sein kann.

Andere als selbstgenutzte Immobilien sind grundsätzlich zu verkaufen und der Erlös ist vorrangig für die Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen. In diesen Fällen bewilligen die Jobcenter dann Leistungen meist nur darlehensweise und fordern diese Leistungen dann vollständig zurück, wenn die Immobilie verkauft wurde. Teilweise lassen die Jobcenter sich zur Sicherung dieses Anspruches auch Grundschulden eintragen.

Allerdings gibt es auch insoweit Einschränkungen. Leistungen können durch das Jobcenter jedenfalls dann nicht lediglich als Darlehen gewährt werden, sondern sind vielmehr als (nicht rückzahlbarer) Zuschuss zu leisten, wenn eine Verwertung der Immobilie in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Hilfeempfänger nicht alleiniger Eigentümer der Immobilie ist. In diesem Fall ist er ja rechtlich überhaupt nicht in der Lage, das Haus oder die Wohnung alleine zu verkaufen, sondern er ist zwingend auf die Zustimmung der anderen Miteigentümer angewiesen. Weiterhin wird auch von einer fehlenden Verwertbarkeit auszugehen sein, wenn das Objekt zum Beispiel mit einem Nießbrauch oder einem Wohnrecht belastet ist. Auch wenn das Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.05.2014 – S 19 AS 1291/11, wieder einmal bestätigt hat, dass ein Wohnrecht eines Verwandten in einer nicht selbst genutzten Immobilie die Verwertbarkeit grundsätzlich nicht zwingend ausschließt, sondern vielmehr im Einzelfall darzulegen ist, dass eine Verwertung durch Vermietung, Verpachtung oder Beleihung nicht möglich ist, wird in vielen derartigen Fällen eine Unverwertbarkeit vorliegen und auch nachzuweisen sein.

In dem angesprochenen Fall hätte das Jobcenter Regensburg die Leistungen nicht lediglich als Darlehen erbringen und dann zurückfordern dürfen, da unser Mandant die Wohnung (zumindest allein) ja überhaupt nicht verwerten konnte (Eine mögliche Beleihung war in diesem Fall auch nicht möglich).

In diesem Zusammenhang gibt es verschiedenste, im Rahmen der Gesetze mögliche, Konstruktionen, mit denen sich Immobilieneigentum vor dem Zugriff des Jobcenters schützen lässt. Im Falle einer vorübergehenden Notlage muss man dann nicht zwingend seine vielleicht einzige Altersvorsorge aufopfern, um diese kurzfristige Notlage zu überbrücken. Wichtig ist jedoch, dass entsprechende Schritte bereits im Vorfeld ergriffen werden. Insoweit ist eine umfassende und kompetente Beratung unerlässlich.


Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT), Regensburg

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kannzlei-hhs.de

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