In einem – zugegebenermaßen etwas komplizierten – Rückforderungsverfahren, war der angegriffene Bescheid für uns nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Entsprechende Erklärungsbitten wurden ignoriert, obwohl ein Bescheid nach den gesetzlichen Vorschriften klar, eindeutig und verständlich sein soll. Jetzt haben wir im gerichtlichen Verfahren Akteneinsicht erhalten und kennen nunmehr vermutlich den Grund der beharrlichen „Erklärungsverweigerung“: Eine Aktennotiz, wonach der Sachbearbeiter selbst nicht mehr weiß, wie er zu den Rückforderungsbeträgen gekommen ist! Es empfielt sich also bei Unklarheiten unter Hinweis auf die (nachvollziehbare) Begründungspflicht des § 35 Abs. 1 SGB X.
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