Das Jobcenter Regensburg Stadt und die Akteneinsicht

Das Jobcenter Regensburg (Stadt) vertritt hinsichtlich der Ermöglichung der Akteneinsicht so seine eigene Auffassung und steht damit ziemlich alleine da.

Akteneinsicht wird auch für Rechtsanwälte nur in den Amtsräumen des Jobcenters gewährt.  Zwar sehen die Vorschriften des SGB X diese Möglichkeit vor, dies wird aber (so weit hier bekannt ist) von keinem anderen Jobcenter so praktiziert. Es ist einfach praktisch nicht umsetzbar und würde darüber hinaus auch für das Jobcenter Regensburg (Stadt) einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand und damit höhere Kosten bedeuten.  Darüber hinaus kann auch der Sinn eines Widerspruchsverfahrens kaum erfüllt werden. Der Rechtsanwalt wird einen Widerspruch nicht sinnvoll begründen können, wenn ihm der Akteninhalt nicht bekannt ist.

Sinnvolle Begründungen für diese Vorgehensweise wurden durch das Jobcenter Regensburg auch auf explizite Nachfrage nicht geliefert. Insoweit lassen sich aus hiesiger Sicht lediglich zwei Erklärungen finden:

1. Entweder dem Jobcenter Regensburg ist der Grundsatz einer transparenten Verwaltung einfach egal oder

2. man befürchtet, dass durch die Akteneinsicht Missstände zutage treten, die so nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Nunmehr hat sich das Jobcenter Regensburg aber selbst übertroffen. Durch unsere Rechtsanwaltskanzlei wurde ein Antrag auf Übersendung der Akte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Dieses regelt den Zugang zu behördlichen Informationen und erlaubt es einer Behörde nicht so einfach auf eine Einsichtnahme in den Behördenräumen zu verweisen.

Das Jobcenter Regensburg antwortete daraufhin durch seinen stellvertretenden Geschäftsführer: „Das Informationszugangsgesetzt regelt den Zugang zu amtlichen Informationen. Diese können auf  der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit eingesehen werden.“ 

Wenn man bedenkt, dass der Begriff der amtlichen Informationen als „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen“ definiert wird, weiß man nicht, ob man über diese Antwort lachen oder weinen soll.

Sie zeigt jedenfalls Eines sehr deutlich: Das Jobcenter Regensburg (Stadt) hat von dem für eine transparente Verwaltung fundamentalen Gesetz offenbar noch nie etwas gehört und ist selbst im Falle einer expliziten Nachfrage nicht gewillt, sich wenigstens etwas mit dieser Norm zu beschäftigen.

Dr. Ronald Hofmann

www.kanzlei-hhs.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Posted in: Sozialrecht

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