Das Sozialgericht Regensburg (Urteil vom 21.05.2014, Az: S 4 KG 2/13) hat in einem kürzlich durch unsere Rechtsanwaltskanzlei geführten Verfahren entschieden, dass auch während der Zeit eines sog. Überbrückungssemesters / Orientierungssemesters der Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG besteht.
Hintergrund war folgender:
Der Freistaat Bayern hatte mit der Umstellung vom 9jährigen auf das 8jährige Gymnasium mit dem Problem eines doppelten Abiturjahrgangs zu kämpfen. Da dadurch in einem Abiturtermin letztlich die doppelte Anzahl an Abiturienten an die Hochschulen strömte, war absehbar, dass nicht ausreichend Studienplätze für alle Abgänger vorhanden waren.
Aus diesem Grund entschied sich der Bayerische Gesetzgeber dazu, ein sog. Überbrückungssemesters / Orientierungssemesters im Bayerischen Hochschulgesetz einzuführen, bei dem die Bewerber sich erst einmal orientieren konnten. Studienleistungen konnten, mussten aber nicht, erbracht werden.
In der konkreten Übergangsphase erkannten die Kindergeldstellen dieses Studium für den Kindergeldbezug zwar grundsätzlich an, forderten aber im hier beschriebenen Fall das gezahlte Kindergeld später wieder zurück.
Obwohl dieses spezielle Studium nur schwer unter die Voraussetzungen einer Ausbildung i.S.d. BKKG zu subsumieren ist, hat das Sozialgericht Regensburg nunmehr entschieden, dass aufgrund der konkreten Umstände in dieser Übergangszeit dennoch von einer Ausbildung i.S.d. Bundeskindergeldgesetzes auszugehen sei.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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