Gerade alleinerziehende Eltern sind relativ häufig auf (Aufstockungs-) Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Die oft immer noch unzureichenden und unflexiblen Kinderbetreuungsmöglichkeiten zwingen alleinerziehende Eltern regelmäßig, die berufliche Tätigkeit wesentlich einzuschränken. Dies führt dann letztlich immer wieder dazu, dass sie mit der verbleibenden Erwerbstätigkeit und dem daraus erzielten Einkommen nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten und deswegen auf die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind.
Gerade für alleinerziehende Eltern sieht § 21 Abs. 3 SGB II erhebliche zusätzliche Leistungen vor, deren Höhe sich vor allem nach dem Alter und der Anzahl der Kinder richtet. Ausgangspunkt für die Berechnung des Zuschlages ist dabei immer die Höhe des aktuellen Regelsatzes.
Folgende Zuschläge werden gewährt:
Alter der Kinder | Mehrbedarf in Prozent |
1 Kind bis 7 Jahre | 36 |
1 Kind über 7 Jahre | 12 |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 |
1 Kind unter 16 und 1 Kind über 16 Jahren | 24 |
3 Kinder | 36 |
4 Kinder | 48 |
5 Kinder und mehr | 60 |
Beachtet man, dass der aktuelle Regelsatz bei 391,00 EUR liegt, können einem Alleinerziehend monatlich doch erheblich höhere Mittel zustehen.
Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass dieser Zuschlag zumindest anteilig auch bei den sog. Wechselmodellen zu zahlen ist, d.h. bei Kindern die zeitweise bei einem und zeitweise bei dem anderen Elternteil wohnen.
Unsere Erfahrung zeigt, dass auch das Jobcenter Regensburg immer wieder „vergisst“, diese Zuschläge zu gewähren bzw. es werden bei Konstellationen mit mehreren Kindern oft zu geringe Sätze angesetzt. Eine genaue Überprüfung kann sich hier oft lohnen.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg