Arbeitsrecht Regensburg: Rufbereitschaft zu Hause kann als Arbeitszeit gelten

In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob Zeiten der Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu behandeln und daher zu vergüten sind.  Der Arbeitnehmer der Rufbereitschaft leistet, muss sich für die Arbeit ständig bereithalten und im Ernstfall schnell erreichbar und einsatzfähig sein.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21.02.2018 Az.: C-518/15 hat nunmehr entschieden, dass auch die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während derer er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb ehr kurzer Zeit Folge zu leisten, als Arbeitszeit anzusehen ist.

Im konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, welcher während seiner Bereitschaftszeiten verpflichtet war, (unter normalen Verkehrsbedingungen) innerhalb von 8 Minuten in der Feuerwache zu sein. Der EuGH hat insoweit entschieden, dass eine Einordnung der Rufbereitschaft als (vergütungspflichtige) Arbeitszeit jedenfalls dann vorzunehmen sei, wenn durch Pflichten während der Rufbereitschaft die Möglichkeit anderen Tätigkeiten nachzugehen erheblich eingeschränkt sei oder sich der Arbeitnehmer quasi an einem bestimmten Ort aufhalten muss. Die einschlägige Richtlinie gestatte den Mitgliedstaaten auch nicht, eine andere Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen. Auch wenn die Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehe, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen, bestehe diese Möglichkeit gerade nicht für die Definition des Begriffs „Arbeitszeit“. Diese Feststellung werde durch die Zielsetzung der Richtlinie bestätigt, die sicherstellen solle, dass die in ihr enthaltenen Definitionen nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 21.02.2018, Az.: C-518/15).

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