Die Gleichstellung behinderten Menschen mit schwerbehinderten Personen soll eigentlich zu einer Besserstellung von diesen, insbesondere auch durch die Anwendbarkeit besonderer Kündigungsschutzvorschriften führen. Ein solcher Antrag kann aber in der Praxis auch schnell nach „hinten losgehen“. In einem aktuellen Fall hat der Mandant einen Grad der Behinderung von 40 Prozent und arbeitete in einem bis Herbst befristeten Arbeitsverhältnis.
Im Januar wurde ihm seitens der Bundesagentur für Arbeit angeraten, einen entsprechenden Gleichstellungsantrag zu stellen. In unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der entsprechenden Anhörung des Arbeitgebers wurde unser Mandant nun gekündigt. Die Kündigung sollte zwar unwirksam sein, aber der Arbeitgeber weiß in tatsächlicher Hinsicht nun über den Antrag auf Gleichstellung Bescheid. Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses über den Herbst hinaus erscheint daher mehr als fraglich.
Das Interessante daran ist, dass unser Mandant nunmehr eine Ablehnung seines Gleichstellungsantrages von der Bundesagentur für Arbeit mit der Begründung bekommen hat, in einem befristeten Arbeitsverhältnis könne eine Gleichstellung zwingend nicht zur Erhaltung des Arbeitsplatzes beitragen und wäre daher auch nicht zu gewähren. Warum empfiehlt man ihm dann einen solchen Antrag zu stellen? Dieser Fall zeigt, dass man insbesondere auch die praktischen Auswirkungen derartiger Anträge immer im Auge behalten muss.