Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform (BAG, Urteil vom 17. 12. 2015 – 6 AZR 709/14).
Gemäß § 623 BGB ist bei Kündigungen oder Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen zwingend die Schriftform einzuhalten. Geschieht dies nicht, ist die jeweilige Rechtshandlung zwingen formunwirksam. In diesem Zusammenhang ist dabei aber Beteiligten gelegentlich unklar, dass ein Telefax für diese gesetzliche Anforderung nicht ausreicht. Eine per Telefax ausgesprochene Kündigung löst daher das Arbeitsverhältnis nicht auf.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr in seiner Entscheidung zu klären, ob ein bereits durch formwirksamen Abwicklungsvertrag zu einem bestimmten Datum beendetes Arbeitsverhältnis, welches dem Arbeitnehmer aber zusätzlich die Möglichkeit eines noch früheren Ausscheidens ermöglichte, zu einer solchen früheren Beendigung führt, wenn der Arbeitnehmer eine solche Erklärung per Telefax abgibt. Dies hat das Gericht verneint und dies im Wesentlichen mit dem bedeutenden Ziel der Rechtssicherheit und der Beweiserleichterung im Rechtsstreit begründet, welcher im vorliegenden Fall von gleicher Bedeutung sei, wie bei einer Kündigung. Auch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nach § 126 BGB mit der damit verbundenen Identitäts, Echtheits- und Verifikationsfunktion ist von gleicher Relevanz. Es kann letztlich auch nichts anderes gelten, als bei der Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Dr. Ronald Hofmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Regensburg – Nürnberg – Schmidtmühlen – Kapstadt