Aktuell betreuen wir in unserer Kanzlei wieder Fälle in denen es darum geht, ob eine Zeitarbeitsfirma im Falle des Verlustes eines bestimmten Kunden (aktuelle ein großes chemisches Werk in Kelheim), Arbeitnehmer die bei diesem Kunden eingesetzt waren, aus betriebsbedingten Gründen kündigen kann.
Das Bundesarbeitsgerichts hat im Rahmen der Zeitarbeit höhere Anforderungen gestellt: Ein bloßer Hinweis auf einen auslaufenden Auftrag, auf einen massiven Personalabbau bei einem bestimmten Kunden und auf einen fehlenden Anschlussauftrag reichen regelmäßig nicht aus, um einen (dauerhaften) Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu begründen (BAG, Urteil vom 18.05.2006, Az. 2 AZR 412/05). Begründet wird dies vor allem damit, dass es ja gerade dem Wesen der Zeitarbeit entspricht, dass Aufträge kurzfristig wegfallen und die Zeitarbeitsfirma dann nach neuen Einsatzplätzen suchen muss. Kurzfristig fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten sind dabei in Kauf zu nehmen.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M., Regensburg
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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