In Arbeitsverhältnissen kommt es immer wieder zu Problemen und schlussendlich u.U. zu personellen Konsequenzen, welche durch das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst werden.
Grundsätzlich können personelle Konsequenzen und insbesondere eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur auf ein Verhalten des Arbeitnehmers gestützt werden, welches dieser während seiner Dienstzeit an den Tag gelegt hat. So reichen beispielsweise eine politische Betätigung (auch in einer recht- oder linksextremen Partei), Besuche im Spielcasino, Drogen- oder Alkoholkonsum, ein «unsittlicher» Lebenswandel oder hohe Schulden des Arbeitnehmers im Regelfall (anders kann es aber aufgrund einer bestimmten Position des Arbeitnehmers aussehen) nicht für eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Auf der anderen Seite gibt es aber eine Vielzahl von Fällen, in welchen ein außerdienstliches Verhalten quasi auf das Arbeitsverhältnis «durchschlägt». Werden durch das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers insbesondere der Leistungsbereich, der personale Vertrauensbereich, der Bereich der betrieblichen Verbundenheit oder der Unternehmensbereich beeinträchtigt, kann auch ein außerdienstliches Verhalten personelle Konsequenzen rechtfertigen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung (Urteil vom 20. Oktober 2016 — 6 AZR 471/15) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die (feststehende) Einnahme von Amphetamin durch einen Berufskraftfahrer am Wochenende eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob bei seiner nachfolgenden Tätigkeit eine konkrete Gefährdung eingetreten wäre:
Das Gericht bejahte dies und führte im Rahmen seiner Pressemitteilung insoweit aus:
«Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin («Crystal Meth») gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde…Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.»
Grundsätzlich sollten sich Arbeitnehmer darüber klar sein, dass die verbreitete Aussage «Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps!» nur bedingt gilt. Gerade wenn das außerdienstliche Verhalten in irgendeiner Weise die Interessen des Arbeitgebers bzw. das Arbeitsverhältnisses berührt, kann auch ein solches Verhalten u.U. zur Begründung personeller Konsequenzen herangezogen werden. Dies muss nicht immer eine außerordentliche Kündigung sondern kann vielmehr auch eine ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung sein. Letztlich kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen
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