Grundsätzlich ist mittlerweile allgemein bekannt, dass Arbeitnehmer während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Gemäß § 18 BEEG ist eine Kündigung während der Inanspruchnahme von Elternzeit grundsätzlich (es bestehen sehr begrenzte Ausnahmen) ausgeschlossen. Voraussetzung für das Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes ist jedoch, dass die Elternzeit wirksam beantragt wurde.
Vor kurzem hatten wir hier auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, welche sich mit den formellen Voraussetzungen der beantragen von Elternzeit beschäftigte. Im Rahmen dieser Entscheidung, hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Beantragung der Elternzeit per Telefax nicht dem Schriftformerfordernis genügt und somit eine wirksame Beantragung der Elternzeit per Telefax nicht möglich ist.
Dies dürfte dann aber die Konsequenz haben, dass in einer Vielzahl von Fällen das Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes schon an formellen Voraussetzungen scheitert, weil die Elternzeit nicht formell ordnungsgemäß beantragt wurde. Derartige Fälle dürften gerade in kleineren Betrieben, wo die Elternzeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft „per Handschlag“ abgestimmt wird, nicht selten vorkommen. Inwieweit eine solche mündliche Vereinbarung ausreichend und insbesondere im Falle eines Prozesses auch nachweisbar wäre, erscheint eher zweifelhaft.
Durch die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Form bei der Beantragung der Elternzeit setzt man damit wohl letztendlich seinen besonderen Kündigungsschutz nach dem BEEG aus Spiel. Es verbliebe dann auch während der Elternzeit nur bei den allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften (z.B. Kündigungsschutzgesetz, Schwerbehindertenrecht), sofern diese im konkreten Fall anwendbar sind.
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Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen – Kapstadt
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