Im konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, welcher während seiner Bereitschaftszeiten verpflichtet war, (unter normalen Verkehrsbedingungen) innerhalb von 8 Minuten in der Feuerwache zu sein. Der EuGH hat insoweit entschieden, dass eine Einordnung der Rufbereitschaft als (vergütungspflichtige) Arbeitszeit jedenfalls dann vorzunehmen sei, wenn durch Pflichten während der Rufbereitschaft die Möglichkeit anderen Tätigkeiten nachzugehen erheblich eingeschränkt sei oder sich der Arbeitnehmer quasi an einem bestimmten Ort aufhalten muss. Die einschlägige Richtlinie gestatte den Mitgliedstaaten auch nicht, eine andere Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen. Auch wenn die Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehe, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen, bestehe diese Möglichkeit gerade nicht für die Definition des Begriffs „Arbeitszeit“. Diese Feststellung werde durch die Zielsetzung der Richtlinie bestätigt, die sicherstellen solle, dass die in ihr enthaltenen Definitionen nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 21.02.2018, Az.: C-518/15).
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