In der Praxis kommt es im Rahmen von sog. Abwicklungsverträgen, mit denen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (meist nach einer zuvor ausgesprochenen Kündigung) endgültig geregelt werden soll, sehr häufig vor, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, dass Arbeitsverhältnis einseitig und kurzfristig während der noch laufenden „Auslauffrist“ (während der regelmäßig auch eine Freistellung des Arbeitsnehmers erfolgt) zu beenden.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14) hat jetzt in einer Entscheidung nochmals klargestellt, dass eine solche (Kündigungs-)Erklärung wegen dem Formerfordernis des § 623 BGB zwingend der Schriftform bedarf. Wichtig in diesem Zusammenhang ist dabei, dass eine Erklärung per Telefax den gesetzlichen Schriftformerfordernissen des § 126 Abs. 1 BGB nicht genügt. Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass in zivilprozessrechtlicher Hinsicht eine solche Übermittlung ausreichend sein kann.
Die Folgen eines solchen Fehlers können dabei enorm sein. Im Rahmen von derartigen Abwicklungsvereinbarungen werden dem Arbeitnehmer regelmäßig für den Fall der Ausübung dieses Rechts oft weitere finanzielle Vorteile, z.B. die Erhöhung einer vereinbarten Abfindung, zugestanden. Wird die Formvorschrift nicht beachtet, hat der Arbeitnehmer diese Option nicht wirksam ausgeübt und die möglicherweise vereinbarte Abfindungserhöhung tritt nicht ein.
Wichtig ist es in einem solchen Fall daher, die entsprechende Kündigung per Brief und mit Unterschrift dem Arbeitgeber zukommen zu lassen und insbesondere auch für einen ausreichenden Zugangsnachweis Sorge zu tragen. Erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung wird eine solche Option tatsächlich wirksam ausgeübt.
Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen
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