Arbeitsrecht Regensburg: Vergütung eines Schulbusfahrers bzw. Beifahrers

Gerade im ländlichen Bereich kommt es sehr häufig vor, dass der Transport der Schulkinder durch Busunternehmer durchgeführt wird, die insoweit kleine Minibusse einsetzen. Der entsprechende Fahrer startet dann früh, sammelt die Kinder ein, bringt sie zur Schule, hat dann entsprechende „Freizeit“ und holt die Kinder dann wieder ab und bringt sie nach Hause. Die Fahrer werden dabei in vielen Fällen schlecht bezahlt; oftmals wird nur die reine Fahrzeit vergütet.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.12.2015, 5 AZR 814/14) hatte jetzt über einen besonders krassen Fall zu entscheiden, wo der Arbeitnehmer pro Tour 7,50 EUR, pro Tag also insgesamt 15,00 EUR Vergütung erhielt, insgesamt aber 4,42 Stunden täglich tätig war. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich dazu Stellung genommen, welche Zeiten in einem solchen Beschäftigungsverhältnis als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu behandeln sind und insoweit ausgeführt:

„Hierzu hat es als vertragliche Vereinbarung der Parteien festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Busbegleiterin jeweils an ihrer Wohnung mit dem Bus abgeholt bzw. dorthin zurückgebracht werde. Diese Vereinbarung schloss den Umfang der zu vergütenden Arbeitszeit mit ein.

(1) § 611 Abs. 1 BGB knüpft die Vergütungspflicht des Arbeitgebers allein an die „Leistung der versprochenen Dienste“, also an jede im Synallagma vom Arbeitgeber verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt (BAG 19. September 2012 – 5 AZR 678/11 – Rn. 28, BAGE 143, 107; 19. August 2015 – 5 AZR 975/13 – Rn. 22). Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist dabei nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Arbeit in diesem Sinn ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause noch Freizeit hat (BAG 20. April 2011 – 5 AZR 200/10 – Rn. 21, BAGE 137, 366).
(2) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin während der als Beifahrerin verbrachten Zeit gearbeitet und die von ihr geschuldete Tätigkeit als Busbegleiterin erbracht. Sie musste sich aufgrund der Arbeitseinteilung an ihrem Arbeitsplatz, dem Bus, aufhalten und konnte nicht frei über die Nutzung ihrer Zeit bestimmen (BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 157/09 – Rn. 10; 25. Februar 2015 – 5 AZR 886/12 – Rn. 21). Von der Einordnung als vergütungspflichtige Arbeitszeit werden dabei sowohl die sog. Leerfahrten, dh. die Fahrten vormittags von der Schule zurück und nachmittags zur Schule hin, wie auch die Standzeiten des Busses an der Schule und schließlich die sog. Pufferzeiten, dh. die Zeiten, die die Busfahrerin zum rechtzeitigen Erscheinen beim ersten Kind bzw. nachmittags an der Schule im Hinblick auf das zu berücksichtigende Verkehrsaufkommen einplante, umfasst.“

 

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen

www.kanzlei-hhs.de

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