In der Vergangenheit hatten wir ja bereits mehrfach darüber berichtet, zu welchen Problemen es bei einer „nicht eindeutigen Bedarfsgemeinschaft“ kommen kann. So hatten wir beispielsweise dargelegt, dass die Vermutungsregelung nach einem Jahr des Zusammenlebens keinesfalls unumstößlich ist, obwohl dies von den Jobcentern oft gern so gehandhabt wird.
Nunmehr hat sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27.03.2014 – L 2 AS 877/12) mit dem Fall beschäftigt, dass ein Hilfeempfänger nach Ansicht des Jobcenters mit einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, die selbst keine Leistungen bezieht und das Jobcenter von dieser Person Informationen möchte. In dem entschiedenen Fall hatte das Jobcenter von dem „Partner“ die Vorlage diverser Formulare und Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt. Das Gericht hat ein solches Vorgehen für unzulässig erachtet. Die Jobcenter dürfen demnach nicht zur Einreichung der ausgefüllten Anlagen EK, VM und WEP und zur Vorlage von Einkommensnachweisen auffordern, wenn das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vom Partner bestritten wird und dieser keine SGB II-Leistungen beantragt hat. Hierfür fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II berechtigt ausschließlich zur Anforderungen von Auskünften.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Regensburg
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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