Bei vielen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II stellt sich turnusmäßig die Frage, inwieweit Bonus(rück)zahlungen der Krankenkasse durch das Jobcenter angerechnet werden dürfen. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist allein der Grund der Bonuszahlung. Erfolgt eine solche um ein bestimmtes gesundheitsbewusstes Verhalten des Versicherten zu fördern (Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen), handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme die anrechnungsfrei ist (Durchführungshinweise der BA zum § 11 SGB II, KV – Prämien, Rz. 11.82). Handelt es sich dagegen um eine Bonuszahlung, welche die Krankenkasse aufgrund ihrer guten wirtschaftlichen Lage ausschüttet, liegt eine einmalige Einnahme vor, die vollumfänglichzu berücksichtigen ist.
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