Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.6.2013, 2 AZR 271/12) hat in einer neueren Entscheidung zur durchzuführenden Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen in Leiharbeitsverhältnissen Stellung genommen. Nachdem es bereits vor längerer Zeit entschieden hatte, dass nicht jeder Auftragsverlust der Leihfirma ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellen kann, sondern das dies lediglich dann der Fall ist, wenn daurch ein dauerhafter Rückgang des Personalbedarfs eintrete, hat es nunmehr eine weitere Einschränkung vorgenommen. Danach sind bei einer zu treffenden Sozialauswahl grundsätzlich sämtliche vergleichbare Arbeitnehmer einzubeziehen, insbesondere auch solche, die bei anderen Kunden eingesetzt sind. Es kann daher nicht lediglich auf die Arbeitnehmer abgestellt werden, die bei dem Kunden eingesetzt waren, dessen Auftrag komplett weggefallen ist.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2013&nr=16804&pos=0&anz=159.
Dr. Ronald Hofmann
www.kanzlei-hhs.de
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