Bundessozialgericht schiebt Mahngebühr-Praxis der BfA Riegel vor

In letzter Zeit haben sich die ärgerlichen Fälle gehäuft, in welchen die Bundesagentur Rückforderungen der Jobcenter gegen Hilfeempfänger geltend macht und entsprechende Mahngebühren festsetzt. Die Tatsache, dass die Forderungen beispielsweise im Falle der Widerspruchseinlegung gegen den Rückforderungsbescheid überhaupt nicht fällig sind, kann offenbar aufgrund von EDV-Problemen nicht berücksichtigt werden. Die Betroffenen sind dann stets, insbesondere auch wegen der Androhung von Zwangsmaßnahmen, völlig verunsichert.

Die dagegen eingereichten Widersprüche waren zwar stets erfolgreich, allerdings lehnte die BfA stets eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich gewesen, weil der Fall so einfach gelagert sei.

Dem ist das Bundessozialgericht nunmehr entgegen getreten. Hier der Terminsbericht:

B 4 AS 97/11 R SG München – S 22 AS 2626/07 LSG München – L 16 AS 829/09

Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelten Anspruchsgrundlage für eine Erstattung der für den Widerspruch entstandenen Aufwendungen sind erfüllt. Der erfolgreiche Widerspruch richtete sich jedenfalls auch gegen die Mahngebühr und damit gegen einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X (vgl. schon BSG, Urt. v. 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R – BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3). Schließlich war die Zuziehung eines Rechtsanwalts auch notwendig i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB X. Die Notwendigkeit einer Zuziehung kann nur ausnahmsweise verneint werden, da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nach den hier vorliegenden Gesamtumständen nicht vor.

Insoweit muss man nun die Entscheidungsgründe abwarten.

Diese Ansicht scheint aber nur konsequent. Die Erfahrungen in der anwaltlichen Tätigkeit zeigen, dass der “durchsnittliche” Betroffene nicht in der Lage ist, rechtlich zu beurteilen, ob die Festsetzung der Mahngebühren rechtmäßig ist oder nicht. Auch einen generalpräventiven Effekt hat eine solche Betrachtung. Da die BfA nunmehr mit zusätzlichen Kostenforderungen rechnen muss, wird sie umgehend auf dieses interne Problem beim Forderungseinzug reagieren müssen.

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