Sozialrecht Regensburg: Ablehnung von Wohngeld wegen Bezug von SGB II

Obwohl die Rechtslage in dieser Frage eigentlich ziemlich klar ist, lehnt die Stadt Regensburg Anträge auf Wohngeld regelmäßig auch mit der Begründung ab, der Betroffene beziehe ja Leistungen nach dem SGB II und wäre daher vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen. Bei dieser Argumentation „beißt sich die Katze aber natürlich in den Schwanz“. Grundsätzlich ist der Bezug von Wohngeld zweifelsfrei vorrangig vor dem Bezug von SGB-II-Leistungen. Auch ist es richtig, dass die Bezieher von ALG-II-Leistungen vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen sind. Dies kann aber nicht dazu führen, das Jeder, der einmal in den SGB-II-Bezug gefallen ist, nie mehr Anspruch auf Wohngeld hätte und daher nicht mehr auf das Jobcenter angewiesen wäre. Dies gilt auch in Regensburg!

Folgende Widerspruchsbegründung könnte man in einem solchen Fall verwenden:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir unter Vorlage ordnungsgemäßer Vollmacht die anwaltliche Vertretung der Frau Natalia Theiss an.

Namens und im Auftrag unserer Mandantin legen wir hiermit gegen den Ablehnungsbescheid vom 27.04.2018

Widerspruch

ein.

Begründung:

Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Widerspruchsführerin in ihren Rechten.

Insoweit ist es zwar grundsätzlich zutreffend, dass beim Bezug von SGB II Leistungen der Bezug von Wohngeld gemäß § 7 Abs. 1 WohnGG ausgeschlossen ist.

Die gilt aber gemäß § 7Abs. 1 S. 3 unter folgenden Voraussetzungen nicht:

„Der Ausschluss besteht nicht, wenn:

1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder

2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und

a. die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder

b. der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.“

Vorliegend ist § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WohnGG einschlägig. Die Widerspruchsführerin ist berufstätig und bezieht lediglich sehr geringe Aufstockungsleistungen. Durch den Bezug von Wohngeld würde ihre Hilfebedürftigkeit beseitigt und die Leistungen nach dem SGB II werden durch einen nachrangig verpflichteten Leistungsträger erbracht.

Dem Widerspruch ist daher vollumfänglich abzuhelfen.

Sollten Sie insoweit weitere Unterlagen oder Nachweise für notwendig erachten, bäten wir um einen entsprechenden Hinweis.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. R. Hofmann, LL.M. (UCT) für RA Dr. R. Hofmann
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt

Anlage: Vollmacht“

Es kann sich daher durchaus lohnen, derartige Ablehnungen zu hinterfragen und gegen entsprechende Entscheidungen vorzugehen.

Auf der anderen Seite sollte man natürlich nie unberücksichtigt lassen, dass durch den Herausfall aus dem SGB-II-Leistungsbezug und mit dem Bezug von Wohngeld wohl zum einen ein höherer Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht und man auch nicht mehr dem sehr strikten „Kontrollsystem“ Jobcenters unterfällt. Auf der anderen Seite muss man aber natürlich zwingend berücksichtigen, dass dann auch bestimmte „Zusatzleistungen“ (wie z. Bsp.: zusätzlicher Schuldbedarf, Befreiung von der GEZ, Vergünstigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder Einrichtungen, etc.) wegfallen können. Hier ist die Beratung durch einen auf diesem Gebiet qualifizierten Rechtsanwalt oder sonstigen Experten quasi unumgänglich.

 

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Regensburg

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Sorzialrecht Regensburg: Anrechung von Opferentschädigung bei Betreuung?

In der täglichen Praxis wird man immer wieder mit Rechtsfragen konfrontiert, welche sich auch nach umfangreicher Recherche nicht eindeutig und abschließend klären lassen. Dann kann es sehr oft sinnvoll sein, sich auf die praktischen Auswirkungen bzw. Möglichkeiten eines Falles zu konzentrieren. Einer abschließenden Beantwortung der problematischen Rechtsfrage bedarf es dann u.U. überhaupt nicht mehr. Insoweit möchten wir auf folgendes Beispiel aus unserer Beratungspraxis verweisen, in welchem es um die Frage ging, inwieweit Ansparungen aus einer Opferentschädigungsrente einer betreuten Person (im Wachkoma) für die Heimkosten bzw. die Betreuungskosten herangezogen werden können.

Folgenden Rat haben wir unserem Mandanten erteil:

Insoweit muss ich voranstellen, dass es eine 100oprozentige Prognose zu Ihren Fragen nicht gibt bzw. geben kann. Letztlich müssen zum einen die bereits von Ihnen angesprochenen Themenkomplexe unterscheiden (Betreuungsrecht – Verwaltungs-/Sozialrecht) unterschieden werden. Zum anderen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

  1. Ich kann Ihnen aber wohl relativ sicher sagen, dass der Betreute diese Ansparungen nicht für die Heimkosten wird einsetzen müssen. In diesem Zusammenhang gab es zwischenzeitlich auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz als Vermögen kann im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung (§ 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a. F./§ 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) nicht verlangt werden, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten würde. BVerwG, Urteil vom 27. 5. 2010 – 5 C 7.09; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen. Letztlich kommt es zwar auch hier auf die Umstände des Einzelfalles an, ich denke aber, dass es in der Praxis keine Probleme geben sollte. Die Entscheidung biete sehr gute und ausführliche Argumente für die verschiedensten denkbaren Situationen. Obwohl man natürlich bei einem Wachkomapatienten auch fragen könnte, welche zusätzlichen und anerkennenswerten Opferfolgen durch die Anrechnungsfreiheit ausgeglichen werden sollen und vor allem ausgeglichen werden können.
  2. Noch problematischer ist dann die Einstufung als „vermögend“ im Rahmen der Abrechnung der Betreuervergütung. Hier gibt es eine – wenn auch schon etwas ältere Entscheidung – des BayObLG vorhanden, welche zu dem Schluss kommt, der Betreute müsste auch solche angesparten Beträge, für die Betreuervergütung einsetzen und dass dies gerade keine unbillige Härte darstellen würde. BayObLG, Beschl. 05.02.2002, 3Z BR 325/01, Ls. zu . 2, FamRZ 2002, 1289: „Werden laufende […]Bezüge […] nicht verbraucht, sondern dem Vermögen zugeführt, ist es dem Betreuten grds. zuzumuten, dieses für die Kosten der Betreuung zu verwenden.“ Es gibt einige Stimmen, die diese Entscheidung (gerade auch aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) als überholt ansehen. Aber: Wir haben hier ein Bayerisches Gericht, welches diese abweichende Meinung vertritt. Es ist ein anderer Gerichtszweig (Zivilgerichtsbarkeit). Daher hätte ich eher hier Bedenken, dass ein bayerisches Betreuungsgericht das entsprechende Vermögen anrechnet bzw. berücksichtigt.
  3. Letztlich kann man keine definitive Aussage treffen. Sinnvoller scheint es, eher von der praktischen Seite an die Angelegenheit heranzugehen: Kann man dem Betreuten trotz der gesundheitlichen Einschränkungen mit diesem Geld etwas „zusätzlich Gutes“ tun? Macht eine Ansparung dieser Beträge aufgrund der konkreten gesundheitlichen Situation überhaupt unter irgendeinem Gesichtspunkt Sinn, d.h. wie groß ist überhaupt die Chance, dass der Patient jemals aus dem Wachkoma erwacht? Wären u.U. Erben vorhanden, welche von diesen Ansparungen profitieren könnten?

 

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

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Arbeitsrecht Regensburg: Rufbereitschaft zu Hause kann als Arbeitszeit gelten

In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob Zeiten der Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu behandeln und daher zu vergüten sind.  Der Arbeitnehmer der Rufbereitschaft leistet, muss sich für die Arbeit ständig bereithalten und im Ernstfall schnell erreichbar und einsatzfähig sein.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21.02.2018 Az.: C-518/15 hat nunmehr entschieden, dass auch die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während derer er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb ehr kurzer Zeit Folge zu leisten, als Arbeitszeit anzusehen ist.

Im konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, welcher während seiner Bereitschaftszeiten verpflichtet war, (unter normalen Verkehrsbedingungen) innerhalb von 8 Minuten in der Feuerwache zu sein. Der EuGH hat insoweit entschieden, dass eine Einordnung der Rufbereitschaft als (vergütungspflichtige) Arbeitszeit jedenfalls dann vorzunehmen sei, wenn durch Pflichten während der Rufbereitschaft die Möglichkeit anderen Tätigkeiten nachzugehen erheblich eingeschränkt sei oder sich der Arbeitnehmer quasi an einem bestimmten Ort aufhalten muss. Die einschlägige Richtlinie gestatte den Mitgliedstaaten auch nicht, eine andere Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen. Auch wenn die Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehe, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen, bestehe diese Möglichkeit gerade nicht für die Definition des Begriffs „Arbeitszeit“. Diese Feststellung werde durch die Zielsetzung der Richtlinie bestätigt, die sicherstellen solle, dass die in ihr enthaltenen Definitionen nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 21.02.2018, Az.: C-518/15).

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Keine Sozialhilfe aus Deutschland bei mehr als 4-wöchigen Aufenthalt in Südafrika

Das Sozialgericht Heilbronn hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass bei einem länger als 4 Wochen andauernden Auslandsaufenthalt – hier in Südafrika – kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr besteht. In der dazu herausgegebenen Pressemitteilung führt das Gericht aus:

Der 56-jährige schwerbehinderte Antragsteller A ist auf Dauer erwerbsgemindert. Der Landkreis Schwäbisch Hall bewilligte ihm Sozialhilfe bis einschließlich Ende Juni 2018 i.H.v. 876 €, sich zusammensetzend aus dem Regelbedarf i.H.v. 409 € zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie den monatlichen Kosten für eine Mietwohnung i.H.v. 291 €. Nachdem A mitgeteilt hatte, dass er ab 5. Oktober 2017 nach Südafrika zu seinen erkrankten Eltern reise und voraussichtlich erst im April 2018 zurückkehre, hob der Landkreis die Gewährung von Sozialhilfe mit Wirkung zum 3. November 2017 auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 zurück und ordnete hierin die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Leistungsgewährung an. Denn Sozialhilfeleistungen könnten nur für 4 Wochen nach Ausreise sowie ununterbrochenem Auslandsaufenthalt weitergezahlt werden.

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, mit der A geltend macht, die Leistungseinstellung verstoße gegen Grundrechte und zwinge ihn dazu, seinen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt in unzumutbarer Weise abzubrechen, ist noch anhängig (Az.: S 3 SO 4097/17). Der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung blieb weitgehend erfolglos: Zwar könne der Sofortvollzug nicht rückwirkend angeordnet werden, weshalb für den Zeitraum vom 3. November bis zur Bekanntgabe der sofortigen Vollziehung am 18. November 2017 noch Sozialhilfeleistungen in Höhe des aufgehobenen Bewilligungsbescheides weiter zu erbringen seien. Im Übrigen überwögen die finanziellen Interessen der Allgemeinheit aber das Privatinteresse des A, im Ausland weiter Sozialleistungen zu erhalten. A sei 4 Wochen nach dem Tag der Ausreise bei ununterbrochenem Auslandsaufenthalt vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die maßgebliche, seit Juli 2017 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 41a SGB XII verstoße nicht gegen Grundrechte. Denn ein Leistungsanspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 GG bedürfe grundsätzlich der gesetzlichen Ausgestaltung; sein Umfang könne nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Vielmehr sei dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 41a SGB X ein Gestaltungsspielraum zugestanden, den er hier im Einklang mit dem Grundgesetz genutzt habe. So sei die Dauer der Weitergewährung von Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalt an den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angepasst. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass A seinen Bedarf derzeit im Ausland anderweitig, insbesondere von seinen Eltern, decke. Dass A beabsichtige, in einigen Monaten wieder in die angemietete Wohnung zurückzukehren, stelle keinen Grund dar, diese Kosten der Allgemeinheit zur Last zu legen. Insofern habe er aufgrund seines berechtigten wirtschaftlichen Interesses einen Anspruch auf Untervermietung gegenüber seinem Vermieter. Kehre A nach Deutschland hilfebedürftig zurück, werde er wieder Grundsicherungsleistungen beanspruchen können.

Az.: S 3 SO 4120/17 ER (Beschluss vom 15. Januar 2018; der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg eingeholt, über welche noch nicht entschieden ist. Das dortige Az. lautet L 2 SO 648/18 ER-B)

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

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Arbeitsrecht Regensburg: Neue Entgelte in der Zeitarbeit

Ab 01.04.2018 tritt eine turnusmäßige Erhöhung der tariflichen Entgelte in der Zeitarbeit ein. Ab diesem Zeitpunkt geltend folgende Werte:

Entgelttabelle West (ab 01.04.2018 bis 31.03.2019)
TG 1: 9,49
TG 2: 10,13
TG 3: 11,83
TG 4: 12,52
TG 5: 14,13
TG 6: 15,90
TG 7: 18,57
TG 8: 19,98
TG 9: 21,07

Entgelttabelle Ost (ab 01.04.2018 bis 31.03.2019)

TG 1: 9,27
TG 2: 9,37
TG 3: 10,95
TG 4: 11,58
TG 5: 13,09
TG 6: 14,72
TG 7: 17,18
TG 8: 18,47
TG 9: 19,50

Weiterhin greifen noch verschiedene Zuschlagsregelungen ein.

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

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Russische Rente und Rückforderung vom Jobcenter

In der Praxis taucht in letzter Zeit vermehrt das Problem auf, dass Jobcenter den Bezug von ausländischen Renten genauer prüfen. Insoweit ist natürlich klar und auch richtig, dass Leistungen einer ausländischen / russischen Rente in der entsprechenden Höhe auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden. Dabei spielt es regelmäßig nicht einmal eine Rolle, an wen die Leistungen ausbezahlt werden und ob sie der Person in Deutschland tatsächlich zur Verfügung stehen. Problematisch wird der Fall vor allem dann, wenn die ausländische Rente bereits in einem viel geringeren Alter bezogen wird. Dies ist gerade bei russischen Renten der Fall. Dann fordert das betreffende Jobcenter regelmäßig nicht nur den anzurechnenden Betrag (in Höhe der russischen Rente), sondern sämtliche gezahlten Leistungen zurück. Begründet wird dies, damit, dass der Bezug einer ausländischen Altersrente den Bezug von SGB-II-Leistungen vom Jobcenter komplett ausschließen kann. Insoweit spielt es für die Jobcenter regelmäßig auch keine Rolle, dass der Betroffene in diesem Fall dann zwar keine Leistungen nach dem SGB II, allerdings Leistungen nach dem SGB XII erhalten hätte. Dadurch können enorme Rückforderungssummen auflaufen. Das Landessozialgericht Baden- Württemberg (Beschluss vom 2. Februar 2016 – Az. L 9 AS 2914/15 B) hat diese Praxis aber jetzt für unzulässig erklärt und entschieden:

1. Ein die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausschließender Rentenbezug i.S. von § 7 Abs. 4 SGB II liegt auch dann vor, wenn die (ausländische) Rente mit Wissen und Willen des Berechtigten an einen empfangsberechtigten Dritten ausgezahlt wird.

2. Soweit ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X besteht, gilt nach § 107 Abs. 1 SGB X der Anspruch des hinsichtlich der Sozialleistung Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger – also den Erstattungsverpflichteten – als erfüllt. Soweit die Erfüllungsfiktion reicht, schließt sie eine Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung durch den Leistungsträger, der den Erstattungsanspruch hat, nach den §§ 44 ff. SGB X und einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X aus.

Im Ergebnis stellt das Landessozialgericht klar, dass das Jobcenter vom Betroffenen nur insoweit Leistungen nach dem SGB II zurückfordern kann, als die tatsächlich nach dem SGB II erbrachten Leistungen, die fiktiv nach dem SGB XII zugestandenen Leistungen übersteigen. Dies sind regelmäßig viel geringere Beträge. Im Übrigen müssen sich die Jobcenter die Zahlungen direkt vom (eigentlich zuständigen) Träger der Grundsicherungsleisten erstatten lassen.

Wie Sie sich im Falle von Ermittlungen des Jobcenters verhalten, lesen Sie hier.

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

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Bundessozialgericht: Sonderbedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen – Reparaturkosten einer Brille – kein Bestandteil des Regelbedarfs

Im Bereich des SGB II stellt sich immer wieder die Frage, ob (einmalige) außergewöhnliche Belastung aus dem Regelbedarf (gegebenenfalls durch Ansparungen) zu decken sind oder ob diese einen Sonderbedarf darstellen und das Jobcenter dafür zusätzliche Leistungen erbringen muss.

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 4/17 R) hatte in diesem Zusammenhang nunmehr über die Frage zu entscheiden, ob die Reparaturkosten für eine Brille aus dem Regelsatz vom Hilfeempfänger selbst zu bestreiten oder ob diese vom Jobcenter als sogenannter Sonderbedarf (zusätzlich) zu übernehmen sind. Im konkreten Fall war das Gericht der zweiten Alternative gefolgt und hat entschieden, dass das Jobcenter im konkreten Fall die Kosten zusätzlich zu übernehmen hatte.

Allerdings zeigt die Begründung des Bundessozialgerichts, dass sich diesbezüglich gerade keine allgemeinverbindliche Aussage treffen lässt, sondern jeweils auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen ist. In dem entschiedenen Fall ging es lediglich um die Reparatur von nur einem Brillenglas. In seiner Entscheidung führte das Gericht dann auch aus, dass eine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre, falls die Brille komplett zerstört wurden wäre bzw. ein Austausch von Gläsern aufgrund einer Änderung der Sehstärke erfolgt wäre.

 

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

 

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Sozialrecht Regensburg: Arbeitslosmeldung trotz Arbeitsunfähigkeit?

In einem aktuellen Fall vor dem Sozialgericht Landshut beschäftigt uns wieder einmal die Frage, ob eine Arbeitslosmeldung während einer tatsächlich bestehenden Erkrankung des Versicherten wirksam ist. Die Bundesagentur für Arbeit und deren Berater vertreten insoweit die Auffassung, dass eine Arbeitslosmeldung während einer Arbeitsunfähigkeit nicht möglich ist. Dementsprechend werden Personen, die sich arbeitslos melden und dabei angeben momentan arbeitsunfähig krank zu sein, regelmäßig wieder nach Hause geschickt. Ihnen wird der Hinweis erteilt, sie müssen sich erneut melden, wenn sie wieder gesund sind. Erfolgt eine erneute Meldung dann nicht rechtzeitig, wird regelmäßig das Arbeitslosengeld bis zur erneuten Meldung nicht gezahlt.

Auch in unserem aktuellen Fall vor dem Sozialgericht Landshut zeigt sich, dass diese Verwaltungspraxis nicht rechtmäßig ist.

Insoweit kann auf eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen werden, in der dieses ausführt: Die Arbeitslosmeldung ist auch wirksam, wenn sie an einem Tag vorgenommen wird, an dem die Verfügbarkeit fehlt oder an dem die Arbeitslosigkeit bzw. Verfügbarkeit nach §§ 145, 146
fingiert werden (vgl. BSG 9.8.1990 – 11 RAr 141/88 – SozR 3–4100 § 105a Nr. 2).

Auch ein offensichtlich fehlerhafter, anderweitiger Hinweis der AfA, wonach eine erneute Meldung notwendig sei, ändert daran nichts.

Gegen entsprechende Entscheidungen der Agentur für Arbeit sollte daher auf jeden Fall Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

 

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

  
 

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen – Kapstadt

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Sozialrecht Regensburg: Anrechnung russischer Rente und Rückforderung von Leistungen

Viele Spätaussiedler aus den ehemaligen Sowjetrepubliken haben grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine russische Altersrente, wobei die russische Rente oft bereits viel früher gezahlt wird als in Deutschland.

In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Rückforderung von deutschen Leistungen und zur Einleitung von Strafverfahren gegen betroffene Spätaussiedler. Dies liegt vor allem daran, dass die Rentenversicherung und andere Sozialleistungsträger mittlerweile neue Formulare erstellt haben und diese an sämtliche Übersiedler geschickt werden. In diesen Formularen wird relativ unverfänglich / unverdächtig nach dem Bezug von russischen Renten gefragt. Werden dann entsprechende Angaben gemacht, kommt es sehr häufig zu schwerwiegenden Konsequenzen.

Grundsätzlich kann der Bezug einer solchen russischen Altersrente wesentliche rechtliche Auswirkungen auf den Bezug von Sozial- oder Rentenleistungen in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dabei ist mittlerweile völlig irrelevant, ob die Rente überhaupt nach Deutschland überwiesen wird. Schon der Eingang auf einem russischen Konto ist ausreichend. Wie die entsprechende Rente verwendet wird (z.B. Grabpflege, ect.), spielt ebenfalls keinerlei Rolle. Wird also eine russische Rente bezogen, so kann dies in Deutschland eine Vielzahl von Konsequenzen nach sich ziehen. So ist zum Beispiel nach dem Fremdrentengesetz eine russische Rente anzurechnen, d.h. die deutsche Rente nach dem Fremdrentengesetz verringert sich entsprechend um diesen Betrag. Auch beim Bezug von Sozialleistungen ist die in Russland gezahlte Rente entsprechend als anderes Einkommen zu berücksichtigen und vermindert den Anspruch hier in Deutschland in gleicher Höhe. Wesentlich problematischer wird die Situation dann, wenn die betreffende Person noch Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) bezieht und dabei den Bezug der russischen Rente nicht angegeben hat. Dann ist die russische Rente auf die deutschen Leistungen nicht nur anzurechnen, sondern es besteht regelmäßig überhaupt kein Anspruch mehr nach dem SGB II. In diesen Fällen sind dann die kompletten Leistung enzurückzuzahlen, was teilweise zu enorm Rückforderung führen kann.

Daneben werden in solchen Fällen regelmäßig Strafverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet. Den Aussiedlern wird dabei Sozialbetrug vorgeworfen. Angesichts der enormen im Raum stehenden Rückforderungen sind die zu erwartenden Strafen dafür auch sehr hoch.

Insoweit stellt sich nun folgende Frage:

Wie verfahre ich in der Situation, dass mich die Rentenversicherung oder andere Sozialleistungsträger nach dem Bezug einer Rente in der ehemaligen Sowjetunion fragen?

  1. Grundsätzlich steht hier stets eine strafrechtliche Verfolgung im Raum. In einem solchen Fall müssen und sollten überhaupt keine freiwilligen Angaben gemacht werden!
  2. Aufgrund der aktuellen politischen Beziehungen und Spannungen zwischen Deutschland und Russland dürfte es deutschen Behörden im Moment auch kaum möglich sein, entsprechende Informationen direkt von den russischen Behörden zu bekommen.
  3. Falls doch Angaben gemacht werden sollen, müssen diese vorab genau durchdacht werden. Es sollte sich vorher auf jeden Fall entsprechende sachkundige Hilfe eingeholt werden.

Für entsprechende Fragen und Beratungen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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Privatnutzung des Firmenfahrzeuges ist nicht auf den Mindestlohn anzurechnen

Die Frage, ob die Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingehalten wurden, kann sich grundsätzlich sowohl im Arbeitsrecht als auch im Sozialrecht stellen. Zum einen kann der Arbeitnehmer entsprechende Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten geltend machen. Im Sozialrecht wird diese Fragestellung dann relevant, wenn beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung die Frage auftaucht, ob eine ausreichende Vergütung nach dem Mindestlohngesetz vorlag oder ob gegebenenfalls eine weitere Vergütung fiktiv hinzuzurechnen ist und dafür dann weitere Sozialabgaben (nach-)gezahlt werden müssen.

 

Mit letzterer Problematik hatte sich nunmehr das LSG Bayern in seiner Entscheidung vom 14.11.2017 – L 7R 5146/17 B ER zu befassen. In dem dortigen Fall ginge es um einen Angestellten, welcher grundsätzlich ein Einkommen unterhalb der Grenzen des Mindestlohngesetzes erhielt. Zusätzlich konnte er jedoch über einen Dienstwagen auch für den privaten Gebrauch verfügen. Rechnete man beide Positionen (das Entgelt selbst und den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens) zusammen, ergab sich dann ein Betrag, welcher über den Grenzen des Mindestlohngesetzes lag. Eine solche Betrachtung lehnte das Gericht aber ab. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass der Mindestlohn grundsätzlich als Geldzahlung zu leisten ist und dass eine Anrechnung von Sachbezügen nicht stattfindet. Gleichzeitig schloss sich das Landessozialgericht ausdrücklich auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, dass auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass der gesetzliche Mindestlohn als Geldzahlung zu leisten ist.

 

Es ist daher für den Arbeitnehmer keinesfalls empfehlenswert – zumindest zum Zwecke der Erreichung der Vergütung nach dem Mindestlohngesetz – mit dem Arbeitnehmer zusätzliche Sachleistungen zu vereinbaren. Selbst wenn dies auf Wunsch des Arbeitnehmers geschieht, werden solche Leistungen nicht auf den Mindestlohn angerechnet – weder in sozialrechtlicher noch in arbeitsrechtlicher Hinsicht. In einem solchen Fall drohen dem Arbeitgeber dann rückwirkend und dies bis zum Eintritt der jeweils geltenden Verjährungsvorschriften erhebliche Nachzahlung.

 

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