Jobcenter Regensburg Stadt: Antwort auf meinen offenen Brief an die Geschäftsleitung

Folgenden offenen Brief an die Geschäftsführerin hatte ich geschrieben:

Sehr geehrte Frau Ehrl,

vor kurzem las ich auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit, dass das Jobcenter Regensburg Stadt als Jobcenter der Woche ausgewählt wurde, insbesondere weil bei Ihnen so innovative Konzepte angewandt werden.

Dies möchte ich zum Anlass nehmen, um mich direkt mit einem konkreten Fall an Sie zu wenden, in welchem von diesen Konzepten offenbar kein Gebrauch gemacht wird.

Unser Mandant ist Aussiedler und war in seiner früheren Heimat Kraftfahrer. In Deutschland verfügt er über keine abgeschlossene Berufsausbildung, da keine Anerkennung der ausländischen Ausbildung  erfolgte. Aus diesem Grunde beantragte er bereits 2011 die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines LKW-Führerscheines. Es wurde eine Bestätigung eines Regensburger Unternehmens beigebracht, wonach dieser umgehend nach Erwerb des Führerscheins eine feste Arbeitsstelle erhalten würde und dadurch die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft entfiele. Dieser Antrag wurde mit eher fragwürdigen Argumenten abgelehnt. Ein Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt. Momentan ist insoweit eine Klage beim Sozialgericht anhängig. Wann über diese verhandelt wird, ist bisher noch nicht absehbar.

Im Rahmen dieses Verfahrens unterbreitete ich mit Schreiben vom 19.02.2012 folgendes Angebot: Für den Fall, dass unserem Mandanten der Führerschein finanziert würde, wäre die bereits jetzt damit einverstanden, dass man die entsprechenden Kosten in Höhe von 30 Prozent gegen seinen Leistungsanspruch aufrechnet, sollte er die Prüfung nicht bestehen oder sollte die Bedarfsgemeinschaft auch nachher noch im Leistungsbezug stehen. Im Rahmen dieses Vorschlages, welchen ich als Anlage nochmals beigefügt habe, hatte ich ausführlich aufgeschlüsselt, dass damit für das Jobcenter keinerlei Risiko besteht. Spätestens nach Ablauf von einem Jahr, was nun der Fall ist, wäre das Aufgreifen dieses Vorschlages für Sie in sämtlichen denkbaren Konstellationen wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Als Antwort bekam ich erst auf eine nochmalige ausdrückliche Nachfrage nur die pauschale Mitteilung, dass man Ihrerseits an der bisherige Auffassung festhalte.

Abgesehen von den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen, hätte man unserem Mandanten und seiner Familie damit auch eine Chance eingeräumt, ihren Lebensunterhalt dauerhaft selbst zu bestreiten. Ihnen dürften sicherlich noch die Auswirkungen der letzten wirtschaftlichen Krise in Deutschland bekannt sein, als die „Zeitarbeiter“, die als erste entlassen wurden, reihenweise direkt zum Jobcenter mussten, galt dies gerade für Kraftfahrer nicht. Einen Migranten, ohne einen in der Bundesrepublik anerkannten Ausbildungsabschluss in die Zeitarbeit oder ungelernte Jobs „zu drücken“, scheint sehr kurzfristig gedacht.

Für eine nochmalige Überprüfung des Falles wären wir Ihnen dankbar!

Folgende Antwort bekam ich:

Sehr geehrter Herr Dr. Hofmann,

mit Schreiben vom 19.02.2013 haben Sie um nochmalige Überprüfung einer Kostenübernahme für den LKW-Führerschein für den Herrn …… gebeten.

Leider muss ich Ihnen in o.g. Angelegenheit mitteilen, dass das Jobcenter Stadt Regensburg derzeit keine Möglichkeit sieht seine getroffene Entscheidung abzuändern.

Bereits im Rahmen der Antragstellung am 07.04.2011 wurden die Möglichkeiten einer Förderung der beruflichen Weiterleitung von der zuständigen Arbeitsvermittlung umfassend geprüft. Im Widerspruchsverfahren W 429/11 ist die Entscheidung nochmals vollumfänglich unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidungsrelevanter  Gesichtspunkte überprüft worden, insoweit verweise ich auf die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid.

Auch im Hinblick auf die anhängige Klage vor dem Sozialgericht Regensburg, sehe ich derzeit keine Notwendigkeit, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen.

Betrachtet man die Grundprinzipien des SGB II, nämlich das „Fordern und Fördern“ und die Wiedereingliederung von Hilfeempfängern in den normalen Arbeitsmarkt, kann man diese Antwort nur als ignorant und nicht vermittelbar bezeichnen. Nimmt man darüber hinaus noch zur Kenntnis, dass aufgrund des von uns unterbreiteten Vorschlages für das Jobcenter keinerlei finanzielles Risiko bestanden hätte, wird auch die maßlose Verschwendung öffentlicher Gelder offensichtlich.

Posted in Sozialrecht | Leave a comment

AfA Regensburg: Vorsicht mit Antrag auf Geleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

Die Gleichstellung behinderten Menschen mit schwerbehinderten Personen soll eigentlich zu einer Besserstellung von diesen, insbesondere auch durch die Anwendbarkeit besonderer Kündigungsschutzvorschriften führen. Ein solcher Antrag kann aber in der Praxis auch schnell nach „hinten losgehen“. In einem aktuellen Fall hat der Mandant einen Grad der Behinderung von 40 Prozent und arbeitete in einem bis Herbst befristeten Arbeitsverhältnis.

Im Januar wurde ihm seitens der Bundesagentur für Arbeit angeraten, einen entsprechenden Gleichstellungsantrag zu stellen. In unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der entsprechenden Anhörung des Arbeitgebers wurde unser Mandant nun gekündigt. Die Kündigung sollte zwar unwirksam sein, aber der Arbeitgeber weiß in tatsächlicher Hinsicht nun über den Antrag auf Gleichstellung Bescheid. Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses  über den Herbst hinaus erscheint daher mehr als fraglich.

Das Interessante daran ist, dass unser Mandant nunmehr eine Ablehnung seines Gleichstellungsantrages von der Bundesagentur für Arbeit  mit der Begründung bekommen hat, in einem befristeten Arbeitsverhältnis könne eine Gleichstellung zwingend nicht zur Erhaltung des Arbeitsplatzes beitragen und wäre daher auch nicht zu gewähren.  Warum empfiehlt man ihm dann einen solchen Antrag zu stellen? Dieser Fall zeigt, dass man insbesondere auch die praktischen Auswirkungen derartiger Anträge immer im Auge behalten muss.

Posted in Sozialrecht | Leave a comment

Jobcenter Regensburg: Vereinnahme / Anrechnung eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung

Immer wieder tauchen Probleme auf, wenn der Vermieter des Hilfeempfängers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ein Guthaben ausweist.

Entweder wendet sich das Jobcenter direkt an den Vermieter und verlangt eine Auskehrung des Guthabens direkt an das Jobcenter oder der Bedarf für die Kosten der Unterkunft wird im Folgemonat einfach um den Guthabensbetrag reduziert.

Aktuell bearbeiten wir in der Zuständigkeit des Jobcenters Regensburg einen Fall der ersten Kategorie, welcher schon unter dem Gesichtspunkt des Sozialgeheimnisses mehr als bedenklich ist.

Dabei hatte das Jobcenter den Vermieter direkt angeschrieben und auf entsprechendes Verlangen das Guthaben aus der Abrechnung überwiesen bekommen. Dies teilte es dem Hilfeempfänger durch formlosen „Bescheid“ mit. Das Problem dabei war nur, dass sich das Guthaben vor allem deshalb ergab, weil der Betroffene höhere Vorauszahlungen aus seinem Regelsatz geleistet hatte, da die Nebenkosten durch das Jobcenter nicht in voller Höhe anerkannt wurden.

Das Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013 – S 40 AS 5401/11, hat nunmehr entschieden, dass das Heizkostenguthaben weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als „Einkommen“ berücksichtigt werden darf, wenn die Leistungsbezieher, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer Regelleistung bezahlt haben.

Dies muss dann erst recht für die im vorliegenden Fall erfolgte „Einvernahme“ gelten.

Posted in Sozialrecht | Leave a comment

(English) Is Tony Blair liable for the war against Iraq under International Criminal Law ?

Leider ist der Eintrag nur auf русский und English verfügbar.

Posted in Internationales Recht, Strafrecht | Leave a comment

Jobcenter Regensburg oder wie erstelle ich einen verständlichen Bescheid?

In einem Widerspruchsverfahren haben wir einen Änderungsbescheid erhalten, welcher mit folgendem Satz eingeleitet wird:

„Der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid wird insoweit aufgehoben.“

Weitere Erklärungen enthält der Bescheid nicht. Insbesonder wird nicht erläutert, was mit „insoweit“ gemeint ist. Unter Zuhilfenahme des Abhilfebescheides, des alten Bescheides und der Berechnungsbögen konnte hier jedoch dann mit einigem Aufwand nachvollzogen werden, dass der neue Bescheid zutreffend ist.

Posted in Sozialrecht | Leave a comment

Jobcenter Regensburg – Abstellen auf den qualifizierten Mietspiegel noch möglich?

Die Beschwerden häufen sich. Kommt es zu einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, wenden sich viele Betroffene mit der Bemerkung an uns, dass für den genannten maximalen Mietpreis keine Wohnung in Regensburg zu bekommen sei. „Gefühlt“ haben sie Recht! Dennoch vertritt das Bundesozialgericht nach wie vor die Auffassung, dass im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels davon auszugehen sei, dass Wohnung en zu diesen Preisen gefunden werden können.

Grundsätzlich ist diese Auffassung zutreffend und wohl letztlich auch die einzige  (oder zumindest eine) praktikable Möglichkeit, die angemessenen Mietkosten zu bestimmen.

Was aber passiert, wenn in der betreffenden Region die Mieten, insbesondere für Neuvermietungen, sehr stark steigen. Dann kommt zu dem Problem, dass der betreffende Mietspiegel die Mieten generell nur mit mindestens 1 Jahr Zeitverzögerung darstellt noch das Problem dazu, dass in diesen Mietspiegel auch Bestandsmietverträge erfasst werden, welche  Mieten in einer Höhe berücksichtigen, wie sie aktuell nicht mehr realistisch sind.

Ein Bericht des Spiegel ( http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/vergleich-von-mietenspiegel-und-mietangeboten-in-hamburg-a-887525.html ) zeigt dies jetzt am Beispiel von Hamburg (Regensburg ist insoweit hinsichtlich der Dynamik der Mietpreissteigerungen durchaus vergleichbar) ziemlich eindrucksvoll. Dort ist von Diskrepanzen zwischen dem Mietspiegel und der aktuellen Situation  bei Neuvermietungen von bis zu 60 Prozent (!) die Rede. Dies ist natürlich für einen Hilfeempfänger fatal.

Letztlich wird sich hier die Sozialgerichtbarkeit eine neue Lösung einfallen lassen müssen, da das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, dass eine Unterschreitung des Existenzminimums nicht zulässig sei. Dies muss dann auch für die Frage der Kosten des Wohnraumes gelten!

Sollten also die Kosten der Unterkunft nach einer Kostensenkungsaufforderung nicht vollständig anerkannt werden, sollte gegen die entsprechenden Bescheide zwingend Widerspruch eingelegt werden.

Posted in Allgemein | Leave a comment

Jobcenter darf nicht pauschal Sanktionieren – man kann auch mal etwas vergessen!

Das Sozialgericht Chemnitz hat vor einiger Zeit eine Entscheidung getroffen, die endlich einmal die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt und auf die Schwere der Verhängung einer Sanktion abgestellt. Oft verhängen die Jobcenter bei kleinsten Verstößen Sanktionen die letztlich dazu führen, dass der Betroffene für einen gewissen Zeitraum unter dem Existenzminimum leben muss. Im konkreten Fall hatte eine Betroffene einen Meldetermin einfach einmal vergessen und war erst am nächsten Tag beim Jobcenter erschienen. Das Sozialgericht stufte dies als “menschlich” ein.

In der Pressemitteilung des Sozialgerichts heißt es dazu:

“….Das Gericht sah die Verhängung der Sanktion insgesamt nicht als verhältnismäßig an. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte. Ein Eingriff in die Rechte des Bürgers darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Die Kürzung der Regelleistung stellt einen erheblichen Eingriff dar. Die Regelleistung ist Untergrenze dessen, was notwendig ist, um ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Eine Unterschreitung ist daher grundsätzlich nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten gerechtfertigt. Ein solches lag nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Versagen vorgelegen, wie es jedem trotz entsprechender Vorkehrungen einmal passieren kann. Zu berücksichtigen war auch, dass negative Folgen für die behördliche Arbeit und den mit der Meldepflicht verfolgten Zweck nicht eingetreten sind. Das geplante Ende der Elternzeit ist am nächsten Tag mitgeteilt worden und hätte zudem telefonisch oder schriftlich erfragt werden können. “

Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 6. Oktober 2011 – S 21 AS 2853/11

Posted in Allgemein | Leave a comment

Bundessozialgericht: Für den Kinderzuschlag sind allein die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ausschlaggebend

Gerade im Bereich des Kinderzuschlages nach dem Bundeskindergeldgesetz ist Vieles streitig. So stellte sich oft auch die Frage, ob bei der konkreten Berechnung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft heranzuziehen sind, auch wenn diese über den im Bereich des SGB II geltenden Angemessenheitsgrenzen liegen.

In einem vor dem Sozialgericht Regensburg geführten Verfahren äußerte das Gericht seinerzeit, dass man wohl auf die angemessenen Kosten abstellen müsse und es auf die höheren tatsächlichen Kosten nicht ankommen könne. Das Gericht wies unsere Klage dann dementsprechend auch ab. Im Berufungsverfahren konnte dann (nachdem das LSG bereits eine Berufungsrücknahme mangels Erfolgsaussichten angeregt hatte !) ein Anerkenntnis der Beklagten erreicht werden, damals allerdings vorwiegen aus einem anderen Grund.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr in einer Entscheidung (B 14 KG 1/11 R) Klarheit geschaffen und ausgeführt, dass es nur auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ankommen können.

Begründet wurde dies wie folg:

“ Für die Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftskosten gibt es im Regelungsgefüge des § 6a BKGG keine Grundlage. Zwar wird auf § 19 Satz 1 SGB II Bezug genommen, wo geregelt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU und Heizung erhalten. Für sich genommen bietet die Bezugnahme zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür, mit welchen Berechnungselementen der dem Höchsteinkommen gegenüberzustellende Bedarf zu ermitteln ist. Aus dem Verweis auf § 19 SGB II kann nicht der weitergehende Schluss gezogen werden, dass das gesamte Leistungssystem des SGB II auf die Leistungsberechnung nach dem BKGG zu übertragen ist. § 6a BKGG ist eine familienpolitische Leistung, die der Armutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen soll (BT-Drucks 15/1516, S 43) und gerade keine Leistung nach dem SGB II (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 11/07 R – SozR 4-5870 § 6a Nr 1). Der Gesetzgeber hat danach konsequenterweise für die Aufteilung der KdU und Heizung auch nicht auf die Regeln des SGB II zurückgegriffen, sondern hat unter dem Blickwinkel des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht angeordnet. Es ist von der Rechtsprechung des BSG in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich festgestellt worden, dass es für den Gesetzgeber aus systematischen Gründen nicht zwingend gewesen sei, die Errechnung der zugrunde zu legenden KdU und Heizung dem SGB II folgen zu lassen (BSG Urteil vom 18.6.2008, aaO). Der Einordnung unter das Regime des SGB II steht unter systematischen Gesichtspunkten entgegen, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gerade gezahlt werden soll, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden (vgl dazu allgemein Kühl in Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, 2009, § 6a BKGG, RdNr 1 ff).“

Dies erscheint auch konsequent.

Posted in Sozialrecht | 1 Comment

Jobcenter Kelheim „vergisst“ offenbar Heizkosten

In der letzten Zeit haben wir mehrfach Fälle erlebt, in den das Jobcenter Kelheim die Anerkennung von Heizkosten „vergisst“. Betroffen waren dabei die Fälle, in den die Hilfeempfänger in ihrem eigenen Haus oder der eigenen Wohnung leben. Bei den Bescheiden des Jobcenters ist uns dann nur aufgefallen, dass monatliche Nebenkosten oft nur in Höhe von wenigen Euro anerkannt wurden. Bei einem Betroffenen ging es letztlich soweit, dass er sich im Winter einmal pro Woche zwanzig oder dreißig Liter Heizöl selbst besorgte, weil er einfach nicht mehr Geld hatte.

Zwar hatten die Betroffenen einen solchen Heizkostenzuschuss nicht ausdrücklich beantragt. Allerdings ist die Behörde nach den gesetzlichen Vorschriften auch zur entsprechenden Beratung verpflichtet. Sieht die Behörde nun bei der Leistungsbewilligung, dass überhaupt keine Heizkosten geltend gemacht oder anerkannt werden, ist es kaum denkbar, dass dies der Behörde nicht auffällt. In diesen Fällen hat es einen offensichtlichen Beratungsbedarf gegeben, der aus welchen Gründen auch immer, nicht berücksichtigt wurde.  Ob insoweit System dahinter steckt, kann diesseits nicht abschließend beurteilt werden.

Posted in Sozialrecht | Leave a comment

Jobcenter Regensburg: Offener Brief wegen Kosten des Führerscheines

Sehr geehrte Frau Ehrl,

vor kurzem las ich auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit, dass das Jobcenter Regensburg Stadt als Jobcenter der Woche ausgewählt wurde, insbesondere weil bei Ihnen so innovative Konzepte angewandt werden.

Dies möchte ich zum Anlass nehmen, um mich direkt mit einem konkreten Fall an Sie zu wenden, in welchem von diesen Konzepten offenbar kein Gebrauch gemacht wird.

 Unser Mandant ist Aussiedler und war in seiner früheren Heimat Kraftfahrer. In Deutschland verfügt er über keine abgeschlossene Berufsausbildung, da keine Anerkennung der ausländischen Ausbildung  erfolgte. Aus diesem Grunde beantragte er bereits 2011 die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines LKW-Führerscheines. Es wurde eine Bestätigung eines Regensburger Unternehmens beigebracht, wonach dieser umgehend nach Erwerb des Führerscheins eine feste Arbeitsstelle erhalten würde und dadurch die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft entfiele. Dieser Antrag wurde mit eher fragwürdigen Argumenten abgelehnt. Ein Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt. Momentan ist insoweit eine Klage beim Sozialgericht anhängig. Wann über diese verhandelt wird, ist bisher noch nicht absehbar.

Im Rahmen dieses Verfahrens unterbreitete ich mit Schreiben vom 19.02.2012 folgendes Angebot: Für den Fall, dass unserem Mandanten der Führerschein finanziert würde, wäre die bereits jetzt damit einverstanden, dass man die entsprechenden Kosten in Höhe von 30 Prozent gegen seinen Leistungsanspruch aufrechnet, sollte er die Prüfung nicht bestehen oder sollte die Bedarfsgemeinschaft auch nachher noch im Leistungsbezug stehen. Im Rahmen dieses Vorschlages, welchen ich als Anlage nochmals beigefügt habe, hatte ich ausführlich aufgeschlüsselt, dass damit für das Jobcenter keinerlei Risiko besteht. Spätestens nach Ablauf von einem Jahr, was nun der Fall ist, wäre das Aufgreifen dieses Vorschlages für Sie in sämtlichen denkbaren Konstellationen wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Als Antwort bekam ich erst auf eine nochmalige ausdrückliche Nachfrage nur die pauschale Mitteilung, dass man Ihrerseits an der bisherige Auffassung festhalte.

Abgesehen von den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen, hätte man unserem Mandanten und seiner Familie damit auch eine Chance eingeräumt, ihren Lebensunterhalt dauerhaft selbst zu bestreiten. Ihnen dürften sicherlich noch die Auswirkungen der letzten wirtschaftlichen Krise in Deutschland bekannt sein, als die „Zeitarbeiter“, die als erste entlassen wurden, reihenweise direkt zum Jobcenter mussten, galt dies gerade für Kraftfahrer nicht. Einen Migranten, ohne einen in der Bundesrepublik anerkannten Ausbildungsabschluss in die Zeitarbeit oder ungelernte Jobs „zu drücken“, scheint sehr kurzfristig gedacht.

 Für eine nochmalige Überprüfung des Falles wären wir Ihnen dankbar!

 Mit freundlichen Grüßen                                           für den ortsabwesenden Dr. Hofmann

Posted in Sozialrecht | Leave a comment
Datenschutz  Impressum