Arbeitsrecht Regensburg: Wirksame Kündigung wegen Behinderung?

Eigentlich hat sich ja mittlerweile herumgesprochen, dass Diskriminierungen wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechtes, wegen der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen der sexuellen Orientierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzt (AGG) grundsätzlich nicht erlaubt sind.

Die Vorschrift des § 1 des AGG führt daher auch ausdrücklich aus:

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

In einem aktuellen Fall wurde einem Mandanten die Kündigung ausgesprochen. Die Kündigung wurde zum einen ausdrücklich darauf gestützt, dass der Mandant behindert sei und zum zweiten darauf, dass er seine Behinderung bei der Einstellung nicht offen gelegt hat. Ergänzend ist auszuführen, dass die Behinderung vorliegend keinerlei Auswirkungen auf die zu erbringende Arbeitsleistung hatte. 

In diesem Fall stellt sich insbesondere die interessante Frage, ob neben den im AGG geregelten Schadensersatzansprüchen nicht die Kündigung insgesamt unwirksam ist. Gemäß § 2 Abs.4 AGG sollen für Kündigungen zwar „ausschließlich die Bestimmungen zum  allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten“. Dieser Anwendungsausschluss des AGG für Kündigungen dürfte allerdings gegen die Bestimmungen der übergeordneten EG-Richtlinie verstoßen. Auch der Europäische Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Richtlinie 2000/78/EG ebenfalls vor diskriminierenden Kündigungen schützt (EuGH, Sonia Chacón Navas v. Eurest Colectividades SA, Urteil vom 11.07.06).

Dieses Beispiel zeigt  recht deutlich, wie „kleine“ Fehler in einer Kündigung möglicherweise enorme wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Sollte diese problematische Frage erst im Instanzenzug und nach mehreren Jahren geklärt werden, können enorme Verzugslohnansprüche im Raum stehen. Hätte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall überhaupt keine Gründe in der Kündigung angegeben, wären wegen der noch bestehenden Probezeit keinerlei rechtlichen Möglichkeiten gegen die Kündigung erfolgsversprechend gewesen.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT), Regensburg

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht Regensburg: Betriebsbedingte Kündigung durch Zeitarbeitsfirmen

Aktuell betreuen wir in unserer Kanzlei wieder Fälle in denen es darum geht, ob eine Zeitarbeitsfirma im Falle des Verlustes eines bestimmten Kunden (aktuelle ein großes chemisches Werk in Kelheim), Arbeitnehmer die bei diesem Kunden eingesetzt waren, aus betriebsbedingten Gründen kündigen kann.

Das Bundesarbeitsgerichts hat im Rahmen der Zeitarbeit höhere Anforderungen gestellt: Ein bloßer Hinweis auf einen auslaufenden Auftrag, auf einen massiven Personalabbau bei einem bestimmten Kunden und auf einen fehlenden Anschlussauftrag reichen regelmäßig nicht aus, um einen (dauerhaften) Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu begründen (BAG, Urteil vom 18.05.2006, Az. 2 AZR 412/05).  Begründet wird dies vor allem damit, dass es ja gerade dem Wesen der Zeitarbeit entspricht, dass Aufträge kurzfristig wegfallen und die Zeitarbeitsfirma dann nach neuen Einsatzplätzen suchen muss. Kurzfristig fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten sind dabei in Kauf zu nehmen.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M., Regensburg

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht Regensburg: Kündigung wegen Alkohol?

Ein aktueller Fall zeigt uns wieder einmal, dass die allgemeinen Vorstellungen zu den Voraussetzungen einer Kündigung wegen Alkoholkonsums am Arbeitsplatz oft nicht mit der tatsächlichen Rechtlage übereinstimmen. Bei vielen Arbeitnehmern besteht die Ansicht, wer entgegen von ausdrücklichen Verboten Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert oder alkoholisiert zur Arbeit erscheint, kann ohne weiteres gekündigt werden. Auch viele Personalabteilungen sprechen, nachdem sie vielleicht eine oder zwei Abmahnungen erteilt haben, eine Kündigung wegen dem offensichtlich vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers aus.

Dabei wird oft (bewusst oder unbewusst) übersehen, dass der Arbeitnehmer wohl in vielen Fällen alkoholkrank sein dürfte. Andernfalls würde er ja kaum seinen Arbeitsplatz gefährden.

Liegt aber eine Alkoholkrankheit vor (und eine solche wird durch Mediziner schon viel eher angenommen, als man glauben möchte), richtet sich eine Kündigung nach ganz anderen Regeln. Insoweit sind letztlich die gleichen Voraussetzungen zu beachten, wie bei jeder anderen personenbedingten (krankheitsbedingten) Kündigung, Anwendung finden.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.12.2012 – 2 AZR 32/11 ) hat insoweit einige grundsätzliche Leitsätze aufgestellt:

  • 1. An eine Kündigung, die auf bestehende Alkoholsucht des ArbN gestützt wird, sind grundsätzlich die Maßstäbe der krankheitsbedingten Kündigung anzulegen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur ausnahmsweise in Frage, wenn z.B. die ordentliche Kündigung im Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist.
  • 2. Eine ordentliche Kündigung wegen Alkoholsucht ist gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Prognose besteht, der ArbN sei nicht in der Lage, wegen seiner Alkoholsucht dauerhaft die geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen.
  • 3. Darüber hinaus muss eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegen, die nicht durch mildere Mittel abwendbar ist und vom ArbG nicht mehr hinnehmbar sein muss. Diese Beeinträchtigung kann bei einem Therapeuten einer Suchtklinik unabhängig von der Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten darin liegen, dass wegen der Alkoholsucht eine sachgerechte Behandlung der Patienten nicht mehr gewährleistet ist

Selbst wenn man also schon mehrfach wegen einer Alkoholproblematik abgemahnt wurde und man sogar selbst der Meinung ist, dass man eigentlich überhaupt kein Alkoholproblem hat (was die meisten Alkoholabhängigen von sich behaupten) sind Rechtschutzmöglichkeiten gegen eine ausgesprochene Kündigung keineswegs aussichtslos sondern haben vielmehr sogar sehr gute Erfolgsaussichten.

Der Ausspruch einer Kündigung sollte auf jeden Fall den ersten Anstoß geben, über eine möglicherweise bestehende Alkoholproblematik und mögliche Lösungen nachzudenken. Zur Bewältigung der Situation wird es dann sicherlich auch beitragen, wenn man das bestehende Arbeitsverhältnis erhalten kann.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Regensburg

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Jobcenter Regensburg: Aufrechnung der Mietkaution

Das Jobcenter Regensburg vertritt nach wie vor in laufenden Verfahren die Auffassung, dass laufende Leistungen mit einer gewährten Mietkaution in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung aufgerechnet werden dürften. Auf den Einwand der dadurch eintretenden dauerhaften Unterschreitung des Existenzminimums wird nicht eingegangen oder bei sog. Aufstockern darauf hingewiesen, dass diese durch die Freibeträge ja ohnehin mehr Geld als das Existenzminimum zur Verfügung hätten.

Immer mehr Gerichte erkennen jetzt die offensichtliche Problematik und äußern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit solcher Aufrechnungsverfügungen, insbesondere wenn derartige Aufrechnungen aufgrund der Höhe der Mietkaution über Jahre anhalten.

Das Landessozialgericht NRW (Beschluss vom 08.08.2014 – L 6 AS 727/14 B) äußert im Falle einer Aufrechnungsdauer von ca. 3 Jahren erhebliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit bzw. das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.11.2013 – L 10 AS 1793/13 B) hegt derartige Zweifel schon bei einer Aufrechnungsdauer von zwei Jahren.

Sollte eine entsprechende Aufrechnung wegen der Gewährung einer Mietkaution also verfügt werden, so sollte gegen die entsprechende Entscheidung Widerspruch eingelegt werden.

Dr. Ronald Hofmann, Regensburg

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Jobcenter Schwandorf: Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen verspäteter Mitteilung

Das Jobcenter Schwandorf setzt offenbar vermehrt Ordnungswidrigkeitsverfahren zur „Bestrafung“ von Leistungsempfängern ein. Insoweit sollen angebliche Pflichtverletzungen (z.B. die verspätete Meldung von Einkommen) sanktioniert werden. Es drohen dabei Bußgelder in nicht unerheblicher Höhe.

Auffällig dabei ist, dass derartige Verfahren offenbar bereits bei geringfügig verspäteten Mitteilungen eingeleitet werden.

Aus diesem Grund erscheint es angebracht, dass Jobcenter lieber einmal zu viel als einmal zu wenig und lieber zu früh als zu spät über mögliche Änderungen zu informieren.

Sollte ein solches Verfahren eingeleitet und eine entsprechende Anhörung zugestellt werden, empfiehlt es sich sehr genau über die dort zu machenden Angaben nachzudenken oder sich gegebenenfalls vorab beraten zu lassen.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Sozialrecht Regensburg: Übernahme der Kabelanschlussgebühren durch Jobcenter

Hilfebedürftige nach dem SGB II haben grundsätzlich keinen gesonderten / zusätzlichen Anspruch auf Übernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss.  Dies das Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in einer Entscheidung vom 24.06.2014 entschieden. Danach soll dieser Grundsatz selbst dann gelten,  wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel von Seiten des Vermieters nicht erlaubt wird (Az.: L 4 AS 98/11).

Einzige Ausnahme oder Lösungsmöglichkeit wäre demnach, dass die Zahlung der Kabelgebühr im Mietvertrag als Position der Nebenkosten vereinbart ist. Dies müsste wohl auch gelten, wenn der Mietvertrag ausdrücklich einen solchen „Anschluss- und Benutzerzwang“ vorschreibt, der Vertrag aber gesondert mit der Kabelgesellschaft geschlossen wird.

In diesem Fall wäre diese Gebühr (zusätzlich) als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen.

Dr. R. Hofmann, LL.M (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Bundessozialgericht spricht Behinderten die bei den Eltern leben vollen Regelsatz zu

Das BSG hat entschieden, dass Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII regelmäßig auch dann Stufe 1 des Regelsatzes erhalten, wenn Sie mit Ihren Eltern bzw. anderen Personen zusammenleben. Dies ergibt im Vergleich zur bisherigen Handhabung der Grundsicherungsträger einen monatlichen Mehrbetrag in Höhe von 78,00 EUR.

Insoweit sollte auch ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB für die Vergangenheit gestellt werden.

Im Terminsbericht des Bundessozialgerichtes (Urteil v. 23.07.2014, B 8 SO 14/13 R) heißt es:

„Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurück­verwiesen, weil insbesondere ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob die verstorbene frühere Klägerin, für deren nicht bekannte Rechtsnachfolger der Rechtsanwalt der Verstorbenen den Prozess fortführt, ihre geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungs­leistungen) nach dem Sozial­gesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) an andere als den Fiskus ver­erbt hat. Dies ist nur der Fall, wenn die Verstorbene zu Lebzeiten ihren Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat.

Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet indes die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 bei den Leistungen für den Lebensunterhalt (§ 27a Abs 3 SGB XII iVm der Anlage zu § 28 SGB XII) für die Verstorbene nicht von vornherein mangels eigenen Haushalts aus. Vielmehr ist im Grund­satz davon auszugehen, dass erwachsenen Personen, die einen Haushalt gemeinsam führen, ohne Partner (Ehegatte, Lebenspartner einer eingetrage­nen Lebenspartnerschaft oder Partner einer entsprechenden eheähnlichen bzw lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) zu sein, seit 1.1.2011 jeweils der Regelbedarf der Regel­bedarfsstufe 1 zusteht. Eine andere Lösung hätte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG zur Folge, weil dann jede der zusammenlebenden Personen einen Regelbedarf in Höhe von nur 80 % erhielte, ohne dass zumindest eine Person ‑ wie in den sonstigen Konstellationen des Zusam­menlebens ‑ unter die Regelbedarfsstufe 1 (100 %) fiele. Insoweit hat der Gesetzgeber mit Wir­kung ab 1.1.2011 vom früheren Modell des Haushalts­vor­stands Abstand genommen. Für die Zu­ordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist also nicht ent­schei­dend, dass allein ein eigener Haushalt geführt wird, sondern es genügt ein gemeinsamer mit einer an­deren Person zusammen, die nicht der Partner ist. Auch bei dieser Konstellation ist kein fremder Haushalt anzunehmen.

Damit kann Anknüpfungspunkt für eine gemeinsame Haushaltsführung beim Zusammenleben von erwachsenen Personen auch nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft sein, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistung eines anderen allein führen zu können; maß­gebend ist vielmehr, dass die zusammenlebenden Personen im Rahmen ihrer körperlichen und geistig-seelischen Leistungsfähigkeit an der Haushaltsführung beteiligt sind. Ansonsten würden ge­rade die in ihren körperlichen, geistigen und seelischen Funktionen einge­schränkten Menschen ungerechtfertigterweise schlechter gestellt. Bedürften sie einer außen­stehenden Person in Form ambulanter Betreuung, würde dies sogar zu der nicht zu recht­ferti­genden Annahme führen, keine dieser behinderten Personen würde einen eigenen Haushalt füh­ren.

Ergänzend dazu wird in § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII vermutet, dass Personen bei Zusammen­leben gemeinsam einen Haushalt führen. Diese Vermutung, die nicht durch § 43 Abs 1 2. Halbsatz bzw § 39 Satz 3 Nr 2 SGB XII (Nichtgeltung der ‑ teilweisen ‑ Bedarfsdeckung in einer Haushaltsgemeinschaft bei Grundsicherungsleistungen bzw bei Betreuung eines behin­derten bzw pflegebedürftigen Menschen in einer Haushaltsgemeinschaft) ausgeschlossen wird, ist nicht bereits erschüttert, wenn eine Per­son gegenüber anderen einen geringeren Beitrag an der Haushaltsführung leistet, selbst wenn für eine umfassende Haushaltsführung notwendige Fähigkeiten fehlen. Nur wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung vorläge, würde kein Haushalt geführt. Hierfür trüge jedoch der Sozialhilfeträger die Beweislast. Damit hat die Regelbedarfsstufe 3 für die Geldleistungen nur eine geringe praktische Bedeutung; allerdings ist ihre Anwendung ‑ abgesehen davon, dass sie als Rechenposten bei den stationären Leistungen zur Anwendung kommt ‑ nicht völlig ausgeschlossen.  Einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3 bedurfte es nicht.“

 

Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Sozialgericht Regensburg: Kindergeld bei Probestudium (doopelter Abiturjahrgang / Überbrückungsstudium)

Das Sozialgericht Regensburg (Urteil vom 21.05.2014, Az: S 4 KG 2/13) hat in einem kürzlich durch unsere Rechtsanwaltskanzlei geführten Verfahren entschieden, dass auch während der Zeit eines sog. Überbrückungssemesters / Orientierungssemesters der Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG besteht.

Hintergrund war folgender:

Der Freistaat Bayern hatte mit der Umstellung vom 9jährigen auf das 8jährige Gymnasium mit dem Problem eines doppelten Abiturjahrgangs zu kämpfen. Da dadurch in einem Abiturtermin letztlich die doppelte Anzahl an Abiturienten an die Hochschulen strömte, war absehbar, dass nicht ausreichend Studienplätze für alle Abgänger vorhanden waren.

Aus diesem Grund entschied sich der Bayerische Gesetzgeber dazu, ein sog. Überbrückungssemesters / Orientierungssemesters im Bayerischen Hochschulgesetz einzuführen, bei dem die Bewerber sich erst einmal orientieren konnten. Studienleistungen konnten, mussten aber nicht, erbracht werden.

In der konkreten Übergangsphase erkannten die Kindergeldstellen dieses Studium für den Kindergeldbezug zwar grundsätzlich an, forderten aber im hier beschriebenen Fall das gezahlte Kindergeld später wieder zurück.

Obwohl dieses spezielle Studium nur schwer unter die Voraussetzungen einer Ausbildung i.S.d. BKKG zu subsumieren ist, hat das Sozialgericht Regensburg nunmehr entschieden, dass aufgrund der konkreten Umstände in dieser Übergangszeit dennoch von einer Ausbildung i.S.d. Bundeskindergeldgesetzes auszugehen sei.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Jobcenter Regensburg: Anrechnung von Vermögen aus Erbengemeinschaft oder Miteigentum?

Aktuell bearbeiten wir wieder einmal einen Fall, in welchem das Jobcenter Regensburg Stadt einem Mandanten Leistungen nur Darlehensweise gewährt und dies mit übersteigendem Vermögen aus der Beteiligung an einer Erbengemeinschaft begründet hat. Nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangte das Jobcenter Regensburg vom Betroffenen mehr als 10.000,00 EUR zurück.

Dies ist nicht richtig. Da es in solchen Fällen regelmäßig an der notwendigen sofortigen Verwertbarkeit des Vermögens fehlt, wären Leistungen bis zur Auseinandersetzung der „Vermögensgemeinschaft“ nicht als rückzahlbares Darlehen sondern als endgültiger Zuschuss zu zahlen gewesen. Die gleiche Situation besteht oft beim Miteigentum an Immobilien. Weder der Miterbe noch der Miteigentümer können dieses Vermögen sofort verwerten. Eine solche Verwertung setzt zwangsläufig die Zustimmung der anderen Miterben bzw. Miteigentümer voraus.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 08.07.2011, – L 9 AS 524/07) führt insoweit aus:

„Ein Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein. Zwar kann gem. § 2033 Abs. 1 BGB jeder Miterbe über seien Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB. Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs. 1 BGB.“

Gewährt das Jobcenter in Fällen, in denen zwar grundsätzlich ein  (Gemeinschafts-)Vermögen vorhanden ist, welches aber nicht ohne weiteres „flüssig gemacht“ werden kann, sollte auf alle Fälle eine Prüfung durch einen versierten Rechtsanwalt erfolgen.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT), Rechtsanwalt

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Jobcenter: Hilfeempfänger hat Anspruch auf Kosten des Umgangs (Russland)

Das Sozialgericht Lübeck hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten eines Hilfeempfängers für die Ausübung seines Umgangsrechts (hier in Russland) zu übernehmen hat. Damit folgt das Gericht Entscheidungen die bereits in anderen Fällen die Kosten einer Auslandsreise zur Wahrnehmung des Umgangsrechts für übernahmefähig erklärt hatten. Im vorliegenden Fall waren die verlangten Kosten (im Vergleich zu anderen entschiedenen Fällen) aber verhältnismäßig gering, so dass die Frage der Angemessenheit / Vernünftigkeit keine Rolle spielte.

Die entsprechende Entscheidung findet sich hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170411&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT), Rechtsanwalt

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