Die Revision des beklagten Jobcenters wurde zurückgewiesen.
Das LSG hat eine Berücksichtigung der Kindergeldzahlung als Einkommen der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin bildet mit ihrem schwerstbehinderten volljährigen Sohn, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe hat, keine Bedarfsgemeinschaft. Auch die Tatsache, dass sich der Sohn an Wochenenden bzw in den Ferien bei der Klägerin aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn der Klägerin weitergeleitet wird, als Einkommen der Klägerin.
SG Altenburg – S 31 AS 3837/08 – Thüringer LSG – L 7 AS 391/09 – Bundessozialgericht – B 14 AS 81/12 R –
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