Die Revision des beklagten Jobcenters wurde zurückgewiesen.
Das LSG hat eine Berücksichtigung der Kindergeldzahlung als Einkommen der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin bildet mit ihrem schwerstbehinderten volljährigen Sohn, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe hat, keine Bedarfsgemeinschaft. Auch die Tatsache, dass sich der Sohn an Wochenenden bzw in den Ferien bei der Klägerin aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn der Klägerin weitergeleitet wird, als Einkommen der Klägerin.
SG Altenburg – S 31 AS 3837/08 – Thüringer LSG – L 7 AS 391/09 – Bundessozialgericht – B 14 AS 81/12 R –
Obwohl die Rechtslage in dieser Frage eigentlich ziemlich klar ist, lehnt die Stadt Regensburg Anträge…
In der täglichen Praxis wird man immer wieder mit Rechtsfragen konfrontiert, welche sich auch nach…
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob Zeiten der Rufbereitschaft als…
Das Sozialgericht Heilbronn hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass bei einem länger als 4…
Ab 01.04.2018 tritt eine turnusmäßige Erhöhung der tariflichen Entgelte in der Zeitarbeit ein. Ab diesem…
In der Praxis taucht in letzter Zeit vermehrt das Problem auf, dass Jobcenter den Bezug…