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Jobcenter darf nicht pauschal Sanktionieren – man kann auch mal etwas vergessen!

Das Sozialgericht Chemnitz hat vor einiger Zeit eine Entscheidung getroffen, die endlich einmal die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt und auf die Schwere der Verhängung einer Sanktion abgestellt. Oft verhängen die Jobcenter bei kleinsten Verstößen Sanktionen die letztlich dazu führen, dass der Betroffene für einen gewissen Zeitraum unter dem Existenzminimum leben muss. Im konkreten Fall hatte eine Betroffene einen Meldetermin einfach einmal vergessen und war erst am nächsten Tag beim Jobcenter erschienen. Das Sozialgericht stufte dies als “menschlich” ein.

In der Pressemitteilung des Sozialgerichts heißt es dazu:

“….Das Gericht sah die Verhängung der Sanktion insgesamt nicht als verhältnismäßig an. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte. Ein Eingriff in die Rechte des Bürgers darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Die Kürzung der Regelleistung stellt einen erheblichen Eingriff dar. Die Regelleistung ist Untergrenze dessen, was notwendig ist, um ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Eine Unterschreitung ist daher grundsätzlich nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten gerechtfertigt. Ein solches lag nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Versagen vorgelegen, wie es jedem trotz entsprechender Vorkehrungen einmal passieren kann. Zu berücksichtigen war auch, dass negative Folgen für die behördliche Arbeit und den mit der Meldepflicht verfolgten Zweck nicht eingetreten sind. Das geplante Ende der Elternzeit ist am nächsten Tag mitgeteilt worden und hätte zudem telefonisch oder schriftlich erfragt werden können. “

Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 6. Oktober 2011 – S 21 AS 2853/11

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