Die Beschwerden häufen sich. Kommt es zu einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, wenden sich viele Betroffene mit der Bemerkung an uns, dass für den genannten maximalen Mietpreis keine Wohnung in Regensburg zu bekommen sei. „Gefühlt“ haben sie Recht! Dennoch vertritt das Bundesozialgericht nach wie vor die Auffassung, dass im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels davon auszugehen sei, dass Wohnung en zu diesen Preisen gefunden werden können.
Grundsätzlich ist diese Auffassung zutreffend und wohl letztlich auch die einzige (oder zumindest eine) praktikable Möglichkeit, die angemessenen Mietkosten zu bestimmen.
Was aber passiert, wenn in der betreffenden Region die Mieten, insbesondere für Neuvermietungen, sehr stark steigen. Dann kommt zu dem Problem, dass der betreffende Mietspiegel die Mieten generell nur mit mindestens 1 Jahr Zeitverzögerung darstellt noch das Problem dazu, dass in diesen Mietspiegel auch Bestandsmietverträge erfasst werden, welche Mieten in einer Höhe berücksichtigen, wie sie aktuell nicht mehr realistisch sind.
Ein Bericht des Spiegel ( http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/vergleich-von-mietenspiegel-und-mietangeboten-in-hamburg-a-887525.html ) zeigt dies jetzt am Beispiel von Hamburg (Regensburg ist insoweit hinsichtlich der Dynamik der Mietpreissteigerungen durchaus vergleichbar) ziemlich eindrucksvoll. Dort ist von Diskrepanzen zwischen dem Mietspiegel und der aktuellen Situation bei Neuvermietungen von bis zu 60 Prozent (!) die Rede. Dies ist natürlich für einen Hilfeempfänger fatal.
Letztlich wird sich hier die Sozialgerichtbarkeit eine neue Lösung einfallen lassen müssen, da das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, dass eine Unterschreitung des Existenzminimums nicht zulässig sei. Dies muss dann auch für die Frage der Kosten des Wohnraumes gelten!
Sollten also die Kosten der Unterkunft nach einer Kostensenkungsaufforderung nicht vollständig anerkannt werden, sollte gegen die entsprechenden Bescheide zwingend Widerspruch eingelegt werden.