Immer wieder treten Probleme auf, wenn SGB-II-Leistungsempfänger ihre Wohnung von Verwandten anmieten. Gerade wenn es sich bei den Verwandten um die Eltern des Leistungsempfängers handelt, verweigern die zuständigen Jobcenter eine Anerkennung der vereinbarten Kosten und begründen dies pauschal damit, dass das Mietverhältnis nur zum Schein geschlossen wurde und so tatsächlich nicht umgesetzt wird.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 16.02.2016 – L 2 AS 242/12) hat in einer aktuellen Entscheidung wieder einmal dem zuständigen Jobcenter Recht gegeben und entschieden, dass Unterkunftskosten aufgrund eines Mietvertrags unter Verwandten nicht zu berücksichtigen sind, wenn durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung und dem tatsächlichen Vollzug des behaupteten Mietverhältnisses bestehen. Das Gericht stellt dabei auf eine Vielzahl von Indizien ab, welche die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Mietvertragsvereinbarung ermöglichen sollen. Die wichtigsten sind dabei wohl:
1. Wirksamer (schriftlicher) Mietvertrag
2. Tatsächliche Umsetzung insbesondere die tatsächliche, regelmäßige und nachweisbare (Überweisung) Mietzahlungen
3. Ein Beginn des Mietverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts der Hilfebedürftigkeit kann auf die fehlende Ernsthaftigkeit hindeuten, insbesondere wenn die Wohnung zuvor schon unentgeltlich genutzt wurde
4. Andere Punkte, welche für ein normales Mietverhältnis untypisch sind (z.B. vollständige und pauschale Übernahme aller Nebenkosten durch den Vermieter) können gegen die Anerkennung des Mietverhältnisses sprechen
Insgesamt lässt sich daraus schlussfolgern, dass die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung umso größer ist, je mehr der Mietvertrag und dessen tatsächliche Durchführung der Umsetzung einem Mietverhältnisses unter nichtverwandten Dritten entspricht.
Ein besonders wichtiger Punkt sollte abschließend aber noch erwähnt werden: Auch die Vermietung unter Verwandten führt im Einkommenssteuerrecht zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung für den Vermieter. Dieses Einkommen muss entsprechend gegenüber dem Finanzamt erklärt und versteuert werden. Geschieht dies nicht, mach sich der Vermieter u.U. einer Steuerstraftat schuldig und die Sozialgerichte können diesen Punkt natürlich auch als Umstand, welcher gegen eine ernsthafte Durchführung des Mietverhältnisses spricht, werten.
Dr. Ronald Hofmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg, Nürnberg, Schmidmühlen, Kapstadt
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