Das Jobcenter Regensburg vertritt nach wie vor in laufenden Verfahren die Auffassung, dass laufende Leistungen mit einer gewährten Mietkaution in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung aufgerechnet werden dürften. Auf den Einwand der dadurch eintretenden dauerhaften Unterschreitung des Existenzminimums wird nicht eingegangen oder bei sog. Aufstockern darauf hingewiesen, dass diese durch die Freibeträge ja ohnehin mehr Geld als das Existenzminimum zur Verfügung hätten.
Immer mehr Gerichte erkennen jetzt die offensichtliche Problematik und äußern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit solcher Aufrechnungsverfügungen, insbesondere wenn derartige Aufrechnungen aufgrund der Höhe der Mietkaution über Jahre anhalten.
Das Landessozialgericht NRW (Beschluss vom 08.08.2014 – L 6 AS 727/14 B) äußert im Falle einer Aufrechnungsdauer von ca. 3 Jahren erhebliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit bzw. das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.11.2013 – L 10 AS 1793/13 B) hegt derartige Zweifel schon bei einer Aufrechnungsdauer von zwei Jahren.
Sollte eine entsprechende Aufrechnung wegen der Gewährung einer Mietkaution also verfügt werden, so sollte gegen die entsprechende Entscheidung Widerspruch eingelegt werden.
Dr. Ronald Hofmann, Regensburg
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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