Im SGB II gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip, d.h. Einkommen ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem es dem Hilfebedürftigen tatsächlich zufließt. Dies kann in vielerlei Hinsicht zu Probleme und teilweise auch zu existenzbedrohenden „Einkommenslücken“ führen.
Das Bundessozialgericht (Urteil vom 17.07. 2014 – B 14 AS 25/13 R) hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, wo eine Nachzahlung von Lohn für mehrere Monate auf einmal erfolgte und das zuständige Jobcenter den Grundfreibetrag nur einmal anerkannte und nicht entsprechend der Anzahl der Monate in welchen die Gesamtzahlung „verdient“ wurde. Aufgrund der verspäteten Zahlung entstand für den Hilfeempfänger insgesamt betrachtet ein erheblicher finanzieller Nachteil, obwohl ihn an der verspäteten Zahlung keinerlei Verschulden traf. Auch das Jobcenter Regensburg verfährt üblicherweise so.
Dieser Vorgehensweise ist das Bundessozialgericht nun entgegen getreten und hat entschieden, dass der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II beim Zufluss eines über einen Zeitraum von mehreren Monaten erarbeiteten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats für jeden dieser Monate gesondert abzusetzen ist. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Grundfreibetrag andernfalls bei Erwerbseinkommen aus nur einem Beschäftigungsverhältnis mangels Zahlungseingangs in den anderen Monaten überhaupt nicht abgesetzt werden konnte.
Dr. R. Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht