Bei selbstgenutzten, noch abzuzahlenden, Immobilien übernehmen die Jobcenter neben den Nebenkosten regelmäßig nur den Zinsanteil nicht aber Tilgungsleistungen. Auch wenn dies problematisch erscheint (Welche Bank lässt sich schon auf bloße Zinszahlungen ohne Tilgung bei einem Hilfeempfänger ein?), so entspricht es jedoch der Rechtsprechung des BSG. Leistungen der Grundsicherung sollen nicht dem Vermögensaufbau dienen.
Insoweit gibt es jedoch auch nach der Rechtsprechung des BSG Ausnahmen, insbesondere wenn die Immobilie weitestgehend abbezahlt ist und die Fortführung der Tilgung für den Erhalt der Immobilie notwendig ist. Darüber hinaus erfolgt ebenfalls eine Begrenzung auf die im konkreten Fall angemessenen Kosten der Unterkunft. Das BSG hat dazu mit Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) ausgeführt:
„Erforderlich ist daher zum einen, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum anderen können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (vgl zu den Schuldzinsen BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R -). Da es sich insoweit um tatsächliche Kosten der Unterkunft handelt, ist in diesem Rahmen für eine darlehensweise Gewährung nach dem SGB II kein Raum. Wenn die unvermeidliche Tilgungsleistung die angemessenen Kosten einer Mietwohnung übersteigt, könnte darüber hinaus ein Darlehen in Betracht kommen.“
Gerade beim Hilfebedürftigen, deren Immobilie weitestgehend abbezahlt ist, lohnt es sich daher unter Umstände, einmal genauer hinzuschauen.
Dr. Ronald Hofmann