Betrachtet man einmal die letzten Jahre überschlägig, so kann man durchaus sagen, dass die meisten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Jobcenters Regensburg (Stadt), die uns zur Überprüfung gegeben wurden, fehlerhaft waren.
Die Fehler die man dabei als Rechtsanwalt so feststellt, sind sehr verschieden und lösen teilweise einfach nur Kopfschütteln aus. Hier nur ein paar Beispiele:
1. Das Jobcenter bekommt es oft immer noch nicht hin, bei der Erstellung der Bescheide das Individualitätsprinzip zu beachten, d.h. dass die Leistungen von jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückzufordern sind. Stattdessen fordert man einen Gesamtbetrag von der Bedarfsgemeinschaft. Der Bescheid ist dann zwingend rechtswidrig und aufzuheben. Es können im Anschluss zwar neue Rückforderungsbescheide erlassen werden. Jedoch dauert dies und teilweise werden solche neuen Bescheide auch „vergessen“.
2. Sehr oft passieren Fehler bei der Anrechnung von einkommen. Gerade bei „Aufstockern“ wird oft das Zuflussprinzip nicht beachtet. Das Jobcenter Regensburg ist hier an der Fehlerhaftigkeit aber oft selbst schuld. So werden bei Hilfeempfängern mit monatlich wechselndem Einkommen oft jeden Monat Änderungs- und auch Rückforderungsbescheide erlassen. Fehler sind dabei natürlich vorprogrammiert.
3. Besonders ärgerlich ist die in letzter Zeit immer häufiger verwendete Konstruktion der Aufrechnung. Grundsätzlich ist eine solche zwar bis zur Höhe von 10 Prozent der Regelleistung zulässig, allerdings bedarf es insoweit einer Ermessensentscheidung, d.h. das Jobcenter muss überprüfen, ob ein solcher Einbehalt von laufenden Leistungen für den Betroffenen im konkreten Fall zumutbar ist. Früher hat man dies offenbar überhaupt nicht beachtet. Jetzt steht unter allen betreffenden Bescheiden ein Autotext, wonach man die konkreten Umstände ausreichend abgewogen habe.
Die Liste der möglichen Fehler ist noch viel länger. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sollten daher entsprechend kritisch überprüft werden.
Dr. Ronald Hofmann