Immer wieder tauchen Probleme auf, wenn der Vermieter des Hilfeempfängers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ein Guthaben ausweist.
Entweder wendet sich das Jobcenter direkt an den Vermieter und verlangt eine Auskehrung des Guthabens direkt an das Jobcenter oder der Bedarf für die Kosten der Unterkunft wird im Folgemonat einfach um den Guthabensbetrag reduziert.
Aktuell bearbeiten wir in der Zuständigkeit des Jobcenters Regensburg einen Fall der ersten Kategorie, welcher schon unter dem Gesichtspunkt des Sozialgeheimnisses mehr als bedenklich ist.
Dabei hatte das Jobcenter den Vermieter direkt angeschrieben und auf entsprechendes Verlangen das Guthaben aus der Abrechnung überwiesen bekommen. Dies teilte es dem Hilfeempfänger durch formlosen „Bescheid“ mit. Das Problem dabei war nur, dass sich das Guthaben vor allem deshalb ergab, weil der Betroffene höhere Vorauszahlungen aus seinem Regelsatz geleistet hatte, da die Nebenkosten durch das Jobcenter nicht in voller Höhe anerkannt wurden.
Das Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013 – S 40 AS 5401/11, hat nunmehr entschieden, dass das Heizkostenguthaben weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als „Einkommen“ berücksichtigt werden darf, wenn die Leistungsbezieher, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer Regelleistung bezahlt haben.
Dies muss dann erst recht für die im vorliegenden Fall erfolgte „Einvernahme“ gelten.