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Jobcenter Regensburg: Vermieterbescheinigungen verstoßen gegen Datenschutz!

Die Praxis der Jobcenter, dem Hilfeempfänger jedes Jahr eine neue Mietbestätigung des Vermieters abzuverlangen, ist ärgerlich. Dies gilt sowohl für den Hilfeempfänger (welcher damit ja seinen „Status“ als Hilfeempfänger unzweifelhaft gegenüber dem Vermieter preisgibt) als auch für den Vermieter selbst (der dadurch jährlich wiederkehrend einen unsinnigen Verwaltungsaufwand hat).

Diese Praxis war vor allem deswegen unsinnig, da ja dem Jobcenter regelmäßig sämtliche Informationen die in diesen Bestätigungen angefordert werden, ohnehin schon vorliegen (Mietvertrag / Kontoauszüge / ect.).

Trotz dieser eigentlich fehlenden Notwendigkeit bestehen / bestanden die Jobcenter oft genug auf der Beibringung dieser Mietbescheinigungen und „drohten“ für den Fall der Nichtvorlage Konsequenzen an.

Dem ist nunmehr die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit entgegen getreten und hat insoweit überzeugend ausgeführt:

„Die Mietbescheinigung wird den Betroffenen ausgehändigt und soll vom Vermieter ausgefüllt werden. Eine Forderung der vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wäre nur dann zulässig, wenn Ihnen die Erfüllung der Vorlagepflicht objektiv möglich wäre.

Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter, die Mietbescheinigung auszufüllen. Damit ist die Erfüllbarkeit der Anforderung der Mietbescheinigung von der Kooperationsbereitschaft des Vermieters  abhängen. Sollte der Vermieter des Ausfüllen der Mietbescheinigung verweigern, wird Ihnen die Vorlage beim Jobcenter unmöglich. Aus diesem Grund kann die Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung nicht zu Ihren Mitwirkungspflichten gezählt werden.

Des Weiteren ist mit einer Verpflichtung zur Vorlage der Mietbescheinigung ebenfalls eine Verpflichtung zur Offenlegung des Sozialleistungsbezuges des Betroffenen gegenüber dem Vermieter verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die mit einer Vermieterbescheinigung erhobenen Daten auch auf andere Weise erhoben werden können. Die Preisgabe des Sozialleistungsbezuges ist daher nicht erforderlich. Die Verpflichtung der Betroffenen, zu einer nicht erforderlichen Preisgabe ihres Sozialleistungsbezuges, stellt eine Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 Absatz 1 Nr. 1 SGB I dar.

Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden.

Die Mietbescheinigung kann demnach lediglich als zusätzliches Angebot zum Nachweis erforderlicher Informationen angesehen werden.“

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Jobcenter diese Auffassung in der Praxis umsetzen werden.

 

Dr. R. Hofmann, LL.M (UCT) – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-hhs.de

 

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