Immer wieder kommt es zu Problemen, wenn Hilfeempfänger in Notlagen von Freunden oder Verwandten Unterstützt werden. Erfolgen derartige Unterstützungen in Geld, neigt das Jobcenter schnell dazu, diese als Einkommen anzurechnen. Der eigentlich gewollte Zweck, die Beseitigung einer bestimmten Notlage, spielt dabei keine Rolle.
In einen kürzlich entschiedenen Fall wendete die Mutter ihrem Sohn einen Betrag von 5.000,00 EUR zu, damit dieser für sein verunfalltes Fahrzeug ein anderes Auto erwerben konnte, was er dann auch tat. Obwohl er das Fahrzeug sogar benötigte, rechnete das Jobcenter die 5.000,00 EUR als Einkommen an, verteilte dies auf 6 Monate und hob für diesen Zeitraum die Leistungen auf.
Vorpommern (Beschluss vom 12.12.2013, L 8 AS 9/13 B ER) hat diese Sichtweise jetzt bestätigt und zu Begründung unter anderem ausgeführt:
„Ferner liegt kein Fall des § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II vor. Denn die Lage des Leistungsberechtigten wird durch eine private Zuwendung nur dann nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, wenn sie üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert ist – die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele geringfügige monatliche Taschengelder der Großeltern, BT Ds 1734/04 S. 95 – und die Lage des Leistungsberechtigten nur unmaßgeblich beeinflusst. Der Zufluss eines Geldbetrages in Höhe von 5.000,00 €, mithin eines Vielfachen des monatlichen Regelsatzes, hat indes so maßgeblichen Einfluss auf die Lage des Antragstellers, dass Leistungen der Grundsicherung daneben nicht gerechtfertigt wären. Der Senat hat also im vorliegenden Fall nicht den Sachverhalt zu entscheiden, dass ein eher geringwertiges KfZ durch die Zuwendung eines Dritten durch ein Auto von ebenfalls nur geringem Wert ersetzt werden kann. Denn der Vermögensverlust durch den Totalschaden beschränkte sich auf den Restverkehrswert des Fahrzeuges vor dem Unfall. Dieser betrug, bereits nach überschlägiger Recherche im Internet, für einen 12 bis 13 Jahre alten Pkw Citroen Saxo aber allenfalls 500 bis 900 €. Durch den Erwerb eines Fahrzeuges von 5.000 € ist der Antragsteller deutlich besser gestellt worden. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Nichtberücksichtigung von Einkommen fehlen somit vorliegend.“
Was kann man also tun:
1. Das Beste dürfte es sein, wenn Freunde / Verwandte die Rechnung direkt begleichen. Kommt es zu keinem Geldfluss in bar oder per Überweisung, ist dem Hilfebedürftigen kein Einkommen zugeflossen.
2. Das LSG hält aber eine Anrechnung wohl auch dann für ausgeschlossen, wenn mit dem (zugeflossenen) Geld nur ein gleichwertiger Ersatzgegenstand beschafft wird. Wäre in diesem Fall ein Auto für nur 500-900,00 erworben wurden, hätte es wohl keine Probleme gegeben.
Dennoch dürfte Variante 1 der sichere Weg sein.
Dr. Ronald Hofmann
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