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Keine „vermutete“ Bedarfsgemeinschaft bei noch „anderweitig“ verheiratetem Lebensparter!

Grundsätzlich gehen die Jobcenter bei einem Zusammenleben von länger als einem Jahr regelmäßig pauschal von einer Bedarfsgemeinschaft aus und berufen sich dabei auf die Vermutungsregelung des  § 9Abs. 3a Nr. 1 SGB II, wonach ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet werde, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.

Das Landessozialgericht Nordrhein- Westphalen hat nun in einem Urteil nochmals eine Entscheidung des Bundesozilagerichts aus dem Jahre 2012 bestätigt, wonach diese Vermutung nur dann eingreifen kann, wenn die Partner überhaupt rechtlich zulässig heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eingehen können. Dies ist besipielsweise nicht der Fall, wenn einer der Partner noch „anderweitig“ verheiratet ist und noch keine rechtskräftige Scheidung vorliegt.

Das LSG (Urteil vom 06.06.2013 – L 7 AS 914/12) führt insoweit aus:

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Die Klägerin bildet(e) im streitigen Zeitraum mit dem Zeugen P keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Nach dieser Vorschrift gehört als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Bei den Kriterien Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Ob eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand der Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen (BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, Rn. 13, 14 in juris).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen P im streitigen Zeitraum vom 01.12.2007 bis 06.06.2013 eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht gegeben war. Es fehlt bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer Partnerschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen P. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Des Weiteren muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (BSG, Urteil vom 23.08.2012, a.a.O., Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten werden vom Senat nicht geteilt. Vielmehr hat das BSG in seinem Urteil vom 23.08.2012 die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend ausgelegt.

Dr. Ronald Hofmann

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