Die Frage, ob die Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingehalten wurden, kann sich grundsätzlich sowohl im Arbeitsrecht als auch im Sozialrecht stellen. Zum einen kann der Arbeitnehmer entsprechende Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten geltend machen. Im Sozialrecht wird diese Fragestellung dann relevant, wenn beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung die Frage auftaucht, ob eine ausreichende Vergütung nach dem Mindestlohngesetz vorlag oder ob gegebenenfalls eine weitere Vergütung fiktiv hinzuzurechnen ist und dafür dann weitere Sozialabgaben (nach-)gezahlt werden müssen.
Mit letzterer Problematik hatte sich nunmehr das LSG Bayern in seiner Entscheidung vom 14.11.2017 – L 7R 5146/17 B ER zu befassen. In dem dortigen Fall ginge es um einen Angestellten, welcher grundsätzlich ein Einkommen unterhalb der Grenzen des Mindestlohngesetzes erhielt. Zusätzlich konnte er jedoch über einen Dienstwagen auch für den privaten Gebrauch verfügen. Rechnete man beide Positionen (das Entgelt selbst und den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens) zusammen, ergab sich dann ein Betrag, welcher über den Grenzen des Mindestlohngesetzes lag. Eine solche Betrachtung lehnte das Gericht aber ab. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass der Mindestlohn grundsätzlich als Geldzahlung zu leisten ist und dass eine Anrechnung von Sachbezügen nicht stattfindet. Gleichzeitig schloss sich das Landessozialgericht ausdrücklich auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, dass auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass der gesetzliche Mindestlohn als Geldzahlung zu leisten ist.
Es ist daher für den Arbeitnehmer keinesfalls empfehlenswert – zumindest zum Zwecke der Erreichung der Vergütung nach dem Mindestlohngesetz – mit dem Arbeitnehmer zusätzliche Sachleistungen zu vereinbaren. Selbst wenn dies auf Wunsch des Arbeitnehmers geschieht, werden solche Leistungen nicht auf den Mindestlohn angerechnet – weder in sozialrechtlicher noch in arbeitsrechtlicher Hinsicht. In einem solchen Fall drohen dem Arbeitgeber dann rückwirkend und dies bis zum Eintritt der jeweils geltenden Verjährungsvorschriften erhebliche Nachzahlung.
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Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen