Obwohl die Rechtslage in dieser Frage eigentlich ziemlich klar ist, lehnt die Stadt Regensburg Anträge auf Wohngeld regelmäßig auch mit der Begründung ab, der Betroffene beziehe ja Leistungen nach dem SGB II und wäre daher vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen. Bei dieser Argumentation „beißt sich die Katze aber natürlich in den Schwanz“. Grundsätzlich ist der Bezug von Wohngeld zweifelsfrei vorrangig vor dem Bezug von SGB-II-Leistungen. Auch ist es richtig, dass die Bezieher von ALG-II-Leistungen vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen sind. Dies kann aber nicht dazu führen, das Jeder, der einmal in den SGB-II-Bezug gefallen ist, nie mehr Anspruch auf Wohngeld hätte und daher nicht mehr auf das Jobcenter angewiesen wäre. Dies gilt auch in Regensburg!
Folgende Widerspruchsbegründung könnte man in einem solchen Fall verwenden:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir unter Vorlage ordnungsgemäßer Vollmacht die anwaltliche Vertretung der Frau Natalia Theiss an.
Namens und im Auftrag unserer Mandantin legen wir hiermit gegen den Ablehnungsbescheid vom 27.04.2018
Widerspruch
ein.
Begründung:
Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Widerspruchsführerin in ihren Rechten.
Insoweit ist es zwar grundsätzlich zutreffend, dass beim Bezug von SGB II Leistungen der Bezug von Wohngeld gemäß § 7 Abs. 1 WohnGG ausgeschlossen ist.
Die gilt aber gemäß § 7Abs. 1 S. 3 unter folgenden Voraussetzungen nicht:
„Der Ausschluss besteht nicht, wenn:
1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a. die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b. der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.“
Vorliegend ist § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WohnGG einschlägig. Die Widerspruchsführerin ist berufstätig und bezieht lediglich sehr geringe Aufstockungsleistungen. Durch den Bezug von Wohngeld würde ihre Hilfebedürftigkeit beseitigt und die Leistungen nach dem SGB II werden durch einen nachrangig verpflichteten Leistungsträger erbracht.
Dem Widerspruch ist daher vollumfänglich abzuhelfen.
Sollten Sie insoweit weitere Unterlagen oder Nachweise für notwendig erachten, bäten wir um einen entsprechenden Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. R. Hofmann, LL.M. (UCT) für RA Dr. R. Hofmann
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Anlage: Vollmacht“
Es kann sich daher durchaus lohnen, derartige Ablehnungen zu hinterfragen und gegen entsprechende Entscheidungen vorzugehen.
Auf der anderen Seite sollte man natürlich nie unberücksichtigt lassen, dass durch den Herausfall aus dem SGB-II-Leistungsbezug und mit dem Bezug von Wohngeld wohl zum einen ein höherer Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht und man auch nicht mehr dem sehr strikten „Kontrollsystem“ Jobcenters unterfällt. Auf der anderen Seite muss man aber natürlich zwingend berücksichtigen, dass dann auch bestimmte „Zusatzleistungen“ (wie z. Bsp.: zusätzlicher Schuldbedarf, Befreiung von der GEZ, Vergünstigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder Einrichtungen, etc.) wegfallen können. Hier ist die Beratung durch einen auf diesem Gebiet qualifizierten Rechtsanwalt oder sonstigen Experten quasi unumgänglich.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Regensburg
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