In verschieden Konstellationen bereitet die konkrete Berechnung des Elterngeldes immer wieder Probleme und beschäftigt dann auch oft die dafür zuständigen Sozialgerichte.
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Das Problem
Elterngeld wird regelmäßig in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor Geburt des Kindes gezahlt, § 2 BEEG. In den meisten Fällen ist dabei gemäß den § 2b BEEG hinsichtlich des anzusetzenden Einkommens auf die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes abzustellen. Die §§ 2c bis 3 BEEG enthalten dann konkreterer Regelungen, wie dieses maßgebliche Einkommen im Einzelfall zu berechnen ist. Dennoch sind diese Vorschriften so allgemein gehalten, dass es gerade in nicht alltäglichen Fällen immer wieder zu Unklarheiten und Streitigkeiten kommt. Dies mag weniger in den „normalen“ Konstellationen der Fall sein, also wenn beispielsweise ein Angestellter über den gesamten Bemessungszeitraum von zwölf Monate ein gleichbleibendes Gehalt verdient. Gerade aber bei selbständig tätigen Personen oder wenn aus verschiedensten Gründen nicht die gesamte Bemessungszeit ein gleichbleibendes Einkommen erzielt wurde, treten immer wieder Probleme auf. Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung wurden daher im Jahr 2012 auch bestimmte Regelungen des BEEG neu gefasst.
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Die Entscheidung
Das Bundessozialgericht (Urteil vom 27.10.2016, B 10 EG 5/15 R) hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem eine Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum sowohl positive Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gleichzeitig aber Verluste aus selbständiger Tätigkeit erzielte. Das Gericht hat dabei die Frage, ob diese beiden Beträge mit der Konsequenz eines geringeren Bemessungsentgeltes und damit auch eines geringeren Elterngeldes, zusammenzurechnen bzw. zu verrechnen sind, bejaht und dazu im Rahmen seiner Pressemitteilung ausgeführt:
„Bei sogenannten Mischeinkünften aus selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung schreibt das maßgebliche Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz seit der Neuregelung vom 10. September 2012 grundsätzlich zwingend die Wahl des letzten Steuerjahres als Bemessungszeitraum vor. Nach dieser jetzt vom Bundessozialgericht bestätigten Regelung lösen auch Verluste, das heißt negative Einkommensbeträge, den Rückgriff auf abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeiträume aus. Selbst wenn diese Verschiebung des Bemessungszeitraums im Einzelfall zu einem erheblich geringeren Elterngeldanspruch führt, ist dies durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt und nicht gleichheitswidrig.“
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Die Lösung
Eine übliche juristische Lösung in diesem Fall kann nicht angeboten werden. Bei der Nachwuchsplanung und der damit regelmäßig einhergehenden Absicht Elterngeld zu beziehen, sollte man aber jedenfalls im Auge behalten, dass auch Verluste aus einer anderen Einkunftsart beim Elterngeld zu berücksichtigen sind, um eine nachträgliche „böse Überraschung“ zu vermeiden. Eine möglicherweise beabsichtigte Steuerersparnis kann durch die dann u.U. eintretende Reduzierung des Elterngeldes möglicherweise mehr als aufgebraucht werden. Kritisch wird die Situation insbesondere dann, wenn man auf die Elterngeldzahlungen zwingend angewiesen ist und diese bereits in einer bestimmten Höhe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingeplant hat. Sofern sich derartiges überhaupt planen lässt, wäre allenfalls denkbar, dass man größere (zu einem Verlust führende Investitionen) auf einen späteren Zeitpunkt verschieb oder in dem Fall, dass diese bereits getätigt wurden, nicht als Ausgaben steuerlich geltend macht. Welche Variante wirtschaftlich besser ist, müsste aber in jedem Einzelfall bestimmt werden.
Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen