Das Bundessozialgericht hat sich kürzlich in einer Entscheidung (BSG, Urteil vom 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R) zum Eingreifen eines anteiligen Zuschlags § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt 1 SGB II geäußert und diesen im konkreten Fall (Aufteilung der Betreuung 40/60) abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass schon nach dem Wortlaut der Vorschrift dieser Zuschlag nur demjenigen Elternteil gewährt werden kann, welcher die Erziehung zumindest überwiegend allein übernimmt. Eine ausnahmsweise hälftige Aufteilung und Bewilligung kommt nur bei Wechselmodellen in Betracht, bei welchen quasi identische Betreuungs- und Erziehungsleistungen erbracht werden. Dies war vorliegend aber nicht der Fall, da die Betreuungsleistungen überwiegend (60 Prozent) von dem anderen Elternteil erbracht wurden.
Dr. Ronald Hofmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg, Nürnberg, Schmidmühlen, Kapstadt
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