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Sozialrecht Regensburg: Bundessozialgericht zu Bewerbungsbemühungen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.06.2015, B 14 AS 30/15 R)
hat in einer aktuellen Schach Entscheidung nochmals bestätigt, dass eine Eingliederungsvereinbarung, mit welcher dem Hilfeempfänger bestimmte Bewerbungsbemühungen auferlegt werden, dann nichtig ist, wenn dem Hilfeempfänger nicht gleichzeitig eine entsprechende Gegenleistung (insbesondere die Erstattung von Kosten) zugebilligt wird. Eventuelle Sanktionen können auf eine solche (nichtige) Eingliederungsvereinbarung nicht gestützt werden. Das Bundessozialgericht führt insoweit aus:


«Nach diesem Maßstab liegt hier jeweils bereits die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarungen wegen eines qualifizierten Rechtsverstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iS des § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 BGB durch einen Formenmissbrauch nahe. Denn die Eingliederungsvereinbarungen bedienen sich zwar der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages, sie lassen aber nach ihrem Inhalt nicht erkennen, dass sie dem mit § 15 Abs 1 SGB II verfolgten gesetzgeberischen Regelungskonzept entsprechen. Weder ist ersichtlich, dass sie auf den Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs 1 SGB II beruhen, insbesondere die Eignung und individuelle Lebenssituation des Klägers berücksichtigen, noch dass sie individuelle, konkrete und verbindliche Leistungsangebote zur Eingliederung in Arbeit als grundsätzlich notwendige Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung enthalten. Insoweit genügen indes die Feststellungen des LSG insbesondere zu den individuellen Verhältnissen des Klägers und zu den Erfahrungen aus bisherigen Eingliederungsbemühungen nicht, um abschließend entscheiden zu können.
 
Gleichwohl bedurfte es hier keiner Zurückverweisung zur Nachholung dieser Feststellungen, denn die Eingliederungsvereinbarungen sind jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich der Beklagte entgegen dem sog Koppelungsverbot nach § 58 Abs 2 Nr 4 SGB X vom Kläger unzulässige Gegenleistungen iS des § 55 SGB X hat versprechen lassen. Die Verpflichtungen des Klägers zu den in den Eingliederungsvereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind als sanktionsbewehrte Obliegenheiten unangemessen im Verhältnis zu den vom Beklagten insoweit übernommenen Leistungsverpflichtungen. Denn die Vereinbarungen sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen. Dass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, ändert nichts daran, dass Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen aufzuweisen haben. Damit fehlte es in allen drei Fällen an durch die Eingliederungsvereinbarungen begründeten Obliegenheiten des Klägers zu Bewerbungsbemühungen und so bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.»

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen

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