Das Sozialgericht Köln (Beschluss vom 7. Dezember 2015, Az.: S 37 AS 3523/15 ER) hat entschieden, dass eine Pflicht des Jobcenters dahingehend besteht, vor Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Hilfeempfänger einvernehmlich eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was aber im Eingliederungsverwaltungsakt eingehend dargelegt werden muss. Darüber hinaus trägt das Jobcenter auch die materielle Darlegungslast (Beweislast) für die Durchführung eines solchen Versuches.
Insbesondere der Nachweis eines tatsächlich unternommenen Verhandlungsversuchs bzw. die Pflicht zur umfassenden Begründung hinsichtlich des Unterlassens eines solchen Versuchs dürften der Rechtmäßigkeit vieler Eingliederungsverwaltungsakte im Zweifel wohl entgegenstehen.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen – Kapstadt