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Sozialrecht Regensburg: Hinreichende Klarheit von Bescheiden

Wer kennt nicht das Problem, dass Bescheide der Jobcenter oft nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere bei einem wechselnden Einkommen des Hilfeempfängers ergeben sich schnell einmal Bescheide mit einem Berechnungsbogen von 20 Seiten. Auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind oft problematisch, da die eigentlich vorgenommene Berechnung in diesen oft nicht ausreichend dargestellt werden. Selbst für den Anwalt sind solche Verfügungen dann kaum mehr nachvollziehbar. Der Leistungsberechtigte ist dann völlig überfordert und kann normalerweise nicht einmal ansatzweise einschätzen, ob der Bescheid rechtmäßig ist oder nicht.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss eine Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Was damit allerdings gemein ist, beschreibt das Gesetz selbst nicht konkret. Die Sozialgerichte sind in diesem Zusammenhang recht großzügig und halten eine hinreichende Bestimmtheit oft auch dann noch gegeben, wenn der eigentliche Inhalt des Bescheides nur unter Heranziehung sonstiger (früherer) Bescheide oder anderer Umstände möglich ist. Was für den Rechtsanwalt schon kaum oder nur mit erheblichen Aufwand notwendig ist, lässt einen juristisch nicht vorgebildeten Betrachter aber regelmäßig scheitern.

Das Sozialgericht Hamburg (Urteil vom 16.06.2014, S 53 AS 4467/14) hat eine hinreichende Bestimmtheit aber nunmehr bei einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid verneint, wenn die aufzuhebenden Bescheide datumsmäßig nicht genau bezeichnet werden. In einem solchen Fall lässt sich die konkrete Reichweite der Verfügung eben nicht mehr genau erkennen.

Eine noch „größere Unbestimmtheit“  haben wir in einem aktuellen, noch laufenden Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut vorgefunden. Dort hatte das Jobcenter einfach „alle Bescheide im Zeitraum von … bis …“ aufgehoben. Offenbar wollte man sich den Aufwand ersparen, alle Bescheide dieses über mehrere Jahre gehenden Zeitraumes herauszusuchen. Zusätzlich besteht noch das Problem, das teilweise Bescheide aufgehoben bzw. die entsprechenden Beträge zurückverlangt werden, welche gar nicht durch das Jobcenter selbst bewilligt wurden. Da die betroffene Kommune seinerzeit eine andere Organisationsstruktur gewählt hatte, wurde der Anteil für Unterkunft und Heizung vom Landratsamt und nicht vom Jobcenter bewilligt.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Regensburg

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-hhs.de

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