Das Jobcenter Regensburg Stadt hat nunmehr ein Anerkenntnis hinsichtlich der in Regensburg angemessenen Miethöhe für den Monat Januar 2014 abgegeben.
Grundsätzlich ist die Situation in Regensburg aufgrund des geltenden qualifizierten Mietspiegels – auf den für die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten grundsätzlich abzustellen ist – relativ einfach. Ein Sonderfall aus dem Jahr 2014, der durch die stark steigenden Mieten in Regensburg bedingt war, konnte nunmehr durch uns erfolgreich abgeschlossen werden.
In den Verfahren, welches über ganze zwei Instanzen geführt wurde, ging es insgesamt nur um eine streitige Mietdifferenz in Höhe von ca. 40 EUR für den Monat Januar 2014. Während die Miete nach dem alten Mietspiegel in dieser Höhe wegen deren Unangemessenheit nicht zu übernehmen gewesen wäre, hätte Sie nach dem neuen Mietspiegel 2014 als angemessen gelten müssen. Das Jobcenter stellte sich dabei trotz der Tatsache, dass die zugrundeliegenden Daten bereits aus dem Jahr 2013 stammten auf den Standpunkt, dass die neuen Grenzen erst ab 01.02.2014 gelten würden, da der neue Mietspiegel erst an diesem Tag in Kraft getreten sei. Das Sozialgericht Regensburg stützte diese Auffassung.
Das Landessozialgericht hatte die Berufung auf unseren Antrag hin wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen und anschließend den Hinweis an das Jobcenter Regensburg erteilt, dass (unter der Annahme das der neue Mietspiegel erst ab dem 01.02.2014 gelten würde) es dann ja für den Monat Januar 2014 generell an einem wirksamen qualifizierten Mietspiegel fehlen würde auf den das Jobcenter abstellen könnte. Der alte Mietspiegel war ja zum Dezember 2013 abgelaufen.
Das Jobcenter Regensburg hat daraufhin ein Anerkenntnis abgegeben und zahlt den betreffenden Betrag nach.
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