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Sozialrecht Regensburg: Jobcenter muss Schadensersatz bei verzögerter Leistungsbewilligung bezahlen

Gerade im Bereich des Grundsicherungsrechts können für die Betroffenen enorme Probleme entstehen, wenn die Jobcenter trotz rechtzeitiger und vollständiger Einreichung von Anträgen und Unterlagen Leistungen nicht rechtzeitig bewilligt und die Betroffenen dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Regelmäßig können dann durch die unmögliche Erfüllung von Verpflichtungen Mahnkosten oder Rücklastschriftkosten entstehen.

Das Landgericht Kiel (Anerkenntnisurteil vom 13.12.2010, 17 O 160/10) hat insoweit entschieden, dass Hilfeempfänger einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens haben, der ihnen durch die zu späte Zahlung des Geldes entsteht. In diesem Fall hatte der Kläger am 28.01.2010 seinen Antrag auf Fortzahlungen von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.03.2010, also ca. 4 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes, abgegeben. Das Jobcenter Kiel schaffte es dennoch nicht, dem Kläger rechtzeitig Leistungen zu bewilligen, so dass diese zum 01.03.2010 nicht ausgezahlt wurden. Mehrere Abbuchungsaufträge konnten deshalb nicht ausgeführt werden. Dadurch entstanden dem Kläger Rücklastschriftskosten in Höhe von 29,65 Euro. Die Entstehung dieses Schadens konnte der Kläger nicht verhindern, weil er erst durch ein Schreiben seiner Bank am 04.03.2010 Kenntnis davon erhielt, dass das Arbeitslosengeld nicht auf sein Konto überwiesen worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren aber bereits alle Lastschriften rückläufig. Der Antrag des Klägers beim Jobcenter Kiel auf Übernahme der Rücklastkosten wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass dafür keine Anspruchsgrundlage existiere. Tatsächlich bestand ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen war und auf den Schaden gerichtet ist, den ein Behördenmitarbeiter durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung einem anderen zufügt.

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen

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