Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Beschluss vom 17.03.2016 – B 4 AS 694/15 B) nochmals ausdrücklich bestätigt, dass eine Kindegeldnachzahlung keine einmalige Einnahme darstellt, die auf 6 Monate aufzuteilen wäre und in diesem (gesamten) Zeitraum den Anspruch reduzieren würde. Vielmehr ist auch die Nachzahlung nur im Zuflussmonat anzurechnen.
Das Bundessozialgericht führt insoweit aus:
“Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BSG liefert jedoch – anders als der Beklagte meint – bereits die Antwort auf die von ihm als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage. Das BSG hat in dieser Entscheidung folgenden Leitsatz formuliert: “Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende laufende Einnahme reicht es aus, wenn diese nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre, auch wenn sie tatsächlich erst in einem Gesamtbetrag nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses erbracht wird.” Der Schluss, dass es für die Qualifizierung der Nachzahlung als laufende oder einmalige Einnahme auf die Beendigung des Rechtsverhältnisses, dem sie entstammt ankäme, kann diesem Leitsatz nicht entnommen werden. Die weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen belegen das. Dort heißt es unter RdNr 18: “Ohne Bedeutung für die Abgrenzung ist es, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war. Da der Rechtsgrund der Zahlung maßgebliches Anknüpfungskriterium ist, ändert auch dies den Charakter der Zahlung als eine auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhende und an sich regelmäßig zu erbringende Einnahme nicht. Würde man nur auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem das Rechtsverhältnis endet, wäre im Übrigen die Qualifizierung als einmalige oder laufende Einnahme von den Zufälligkeiten der Zahlungsmodalitäten abhängig.”
Auch sind die weiteren Ausführungen des 4. Senats des BSG im Hinblick auf die Beantwortung der vom Beklagten herausgearbeiteten Frage eindeutig. Der Senat hat eine Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von einmaligen und laufenden Einnahmen für Fälle vorgenommen, in denen die regelmäßige Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist. In diesen Fällen kommt dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebende Bedeutung zu. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht “laufend”, sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar. Zudem hängt die Beurteilung einer Einnahme als laufende oder einmalige nicht vom Verhalten des Schuldners ab, welches, wenn bestehende Ansprüche nicht erfüllt werden, unter Umständen sogar vertragswidrig ist. Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden (BSG vom 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R).
Inwieweit sich im Hinblick auf die Nachzahlung von Kindergeld eine Abweichung hiervon ergeben kann, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen könnte, ist nicht ersichtlich und ist dem Beklagten auch nicht gelungen darzulegen. Ebenso kommt es für den hier zu entscheidenden Fall darauf an, dass in einem Gesetzentwurf eine anderslautende, die bisherige Rechtslage, auf der die Rechtsprechung des erkennenden Senats beruht, ändernde Regelung für zukünftige Fälle vorgesehen ist.”
Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg, Nürnberg, Schmidmühlen, Kapstadt
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