Sozialrecht Regensburg: Mehrbedarf bei Laktoseintolereranz vom Jobcenter

Viele Menschen in Deutschland leiden unter eine sog. Laktoseintoleranz, welche sie zur Vermeidung bestimmter Lebensmittel zwingt. Die Frage, die sich gerade im Sozialrecht und insbesondere bei den Ansprüchen gegen die Jobcenter immer wie stellt, ist, ob dadurch höhere Kosten bei der Beschaffung der Lebensmittel zur Existenzsicherung entstehen und damit ein entsprechender Mehrbedarf begründet wird.

Die neuere Sozialgerichtsrechtsprechung lehnt dies regelmäßig unter Hinweis auf eine Empfehlung des Deutschen Vereins ab, wonach relevante Mehrkosten bei diesem Krankheitsbild nicht bestünden, weil beispielsweise bei Discountern ausreichend laktosefreie Lebensmittel erhältlich seien und eventuelle höhere Kosten durch die konsequente Nutzung vom Sonderangeboten aufgefangen werden könnten.

Dem ist das Sozialgericht Berlin jetzt in einer Entscheidung (Urteil v. 30.09.2016 – S 37 AS 14126/15 ), in welchem es aus mehreren Gründen eine Rückgriff auf die Empfehlung des Deutschen Vereins ablehnt und stattdessen auf ein selbst veranlasstes Gutachten abstellt, welches sich an den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Ermittlung des Regelbedarfs orientiert. Das Gericht führt insoweit aus:

„Der Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II, der zum notwendigen Existenzminimum gehört, setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person „aus medizinischen Gründen“ eine besondere Ernährung benötigt und dass diese Ernährung tatsächlich kostenaufwändiger als die Ernährung ist, die im Rahmen der Regelbedarfs-Bestimmung rein statistisch unter Abzug bestimmter Produkte (Luxusgüter, Alkohol etc.) erhoben wird (= Durchschnittsernährung von Haushalten mit geringem Einkommen).  Damit zielt § 21 Abs. 5 SGB II nicht auf eine gesunde bzw. gesundheitsfördernde Ernährung ab, die für jeden Menschen „aus medizinischen Gründen“ sinnvoll wäre, sondern auf eine Ernährung, die wegen eines vom Regelbild abweichenden Körperzustandes benötigt wird, um gesundheitliche Schäden oder Beschwerden abzuwenden. Insofern entspricht der Begriff „aus gesundheitlichen Gründen“ in § 21 Abs. 5 SGB II dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff.  Die weltweit hohe Verbreitung des Laktasemangels steht der Qualifizierung dieser Stoffwechselstörung als Krankheit im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II nicht entgegen. Denn die Häufigkeit, mit der ein regelwidriger Körperzustand innerhalb der Bevölkerung auftritt, ist kein Merkmal des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs (vgl. dazu BSG vom 30.9.1999 – B 8 KN 9/98 KR R; BVerwG vom 16.8.2005 – 2 B 28/05; VG Köln vom 29.9.2006 – 19 K 624/05; VG Minden vom 27.9.2012 – 4 K 88/12; OVG Rheinland-Pfalz vom 15.12.2015 – 2 A 10542/15.OVG).  Demnach stellt eine Laktose-Intoleranz jedenfalls dann eine mehrbedarfsfähige Krankheit im Sinn von § 21 Abs. 5 SGB II dar, wenn sie bei einem von dieser Mangelerkrankung betroffenen Menschen bei Verzehr laktosehaltiger Lebensmittel nicht nur geringfügige klinische Symptome verursacht. Dies ist bei dem Kläger ausweislich des Befundberichts von Dr. XXXX mit einer ausgeprägten Unverträglichkeits-Symptomatik der Fall.  Ist ein bestimmter körperlicher Zustand (Laktasemangel) bei einer großen Zahl von Menschen anzutreffen, kann dies allerdings im Rahmen der Prüfung, ob dieser Körperzustand einen Mehrbedarf erfordert, von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn es deshalb eine Vielzahl von laktosefreien Lebensmitteln zu Discounterpreisen gibt, die eine ausreichende, Mangelerscheinungen ausschließende Ernährung zu Preisen ermöglichen, mit denen auch die Regelbedarfsernährung beschafft werden kann.  Dies festzustellen, erfordert eine komplexe ernährungswissenschaftliche Untersuchung, die zum einen an die typischen, auch der Regelbedarfsbestimmung zugrunde liegenden Ernährungsgewohnheiten und Marktbedingungen anknüpfen muss und zum anderen die Preisgestaltung und -entwicklung der krankheitsbedingt benötigten Nahrungsmittel im Blick hat.  Behandelnden Ärzten oder medizinischen Gutachtern fehlen die nötigen Daten, um die Frage nach einem Mehrbedarf seriös beantworten zu können. Die Erfahrungen des erkennenden Gerichts haben gezeigt, dass Mediziner diese Frage, wenn überhaupt, nach „Bauchgefühl“ beantworten.  Ungeeignet sind Einkaufslisten der Betroffenen, da rein subjektive Essgewohnheiten keinen „angemessenen“ Mehrbedarf bestimmen können. Auch dazu hat die Kammer Erfahrungen gesammelt, die höchst unterschiedliche Mehrbedarfsbeträge ergeben haben, die nicht mit dem Schweregrad der Laktoseintoleranz zu erklären sind.  Unbrauchbar sind Gutachten, die modellhaft für einen Monat feststellen, dass bei konsequenter Ausnutzung von Sonderangeboten eine kostenneutrale und ernährungsphysiologisch ausreichende Versorgung möglich ist. Damit werden normative Annahmen über ein ideales Einkaufsverhalten, was Preise und Mengen betrifft, abgebildet, die ausblenden, ob diese für den Betroffenen zu realisieren sind und welche Zusatzkosten, z. B. Fahrkosten im ländlichen Raum, bei Verweis auf einen strikten Einkauf zu Sonderangebotspreisen entstehen.  Das BVerfG fordert in seinem Urteil zu den Regelbedarfen vom 23.7.2014 einen realitätsgerechten Beurteilungsmaßstab; das gilt auch für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II.  Wie bereits erwähnt, ist daher zu beachten, dass in Deutschland Milch und Milchprodukte einen wichtigen Bestandteil der Ernährung ausmachen. Laut Nationaler Verzehrs-Studie 2006 liegt die mittlere Zufuhr von Milch und Milcherzeugnissen bei 266 g/Tag für Männer und 244 g/Tag für Frauen. Die Calciumversorgung wird nach einer Studie von Mensink „Was essen wir heute? Ernährungsverhalten in Deutschland, Beiträge zur Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Robert Koch-Institut, Berlin 2002“ bei Männern zu über 50% und bei Frauen zu ca. 45% aus Milch und Milchprodukten gedeckt. Bei diagnostizierter Laktoseintoleranz (durch einen Atemtest objektiv und nach Schweregrad differenziert zu bestimmen) bedingt die erforderliche Umstellung auf laktosefreie/arme Lebensmittel daher eine deutliche Abweichung von den üblichen Konsumgewohnheiten in Deutschland, die für die Festlegung der Regelbedarfsposition in Abteilung 1 maßgebend sind. Hinzu kommt, dass Laktose vielen Lebensmitteln aus technologischen Gründen oder zur Geschmacks- und/oder Konsistenzverbesserung zugesetzt wird. So enthalten z.B. Fertiggerichte, Fertigsaucen, Fertigsuppen, Konservengerichte, Tiefkühlgerichte, Süßwaren (z.B. Pralinen, Schokolade, Schokoriegel etc.), Brot, Gebäck und Kuchen sowie Fleisch- und Wurstwaren häufig Laktose.  Entgegen einer in der neueren Rechtsprechung im Nachgang zu Empfehlungen des Deutschen Vereins (DV) häufig vertretenen Auffassung können Mehrkosten wegen eines Laktasemangels daher nicht durch schlichten Verzicht auf Milchprodukte und den Verzehr von laktosefreien/armen Lebensmitteln aus dem Discounter vermieden werden. Nach einer Untersuchung der Gutachterin Frau Dr. T auf der Grundlage von Werten aus dem aktuellen Bundeslebensmittelschlüssel und Daten der GFK erfordert bereits die für die nötige Versorgung mit Calcium kostengünstigste Substitution (laktosefreie Milch) einen Mehrbedarf von monatlich 8,80 EUR. 
Unzulässig ist die Verengung des Begriffs „angemessener“ Mehrbedarf in § 21 Abs. 5 SGB II auf einen § 21 Abs. 6 SGB II entlehnten Maßstab, d. h. auf die Frage, ob mit einer besonders sparsamen Einkaufsweise unter Verzicht auf „unnötige“ Lebensmittel ein Mehrbedarf vermieden werden kann. Angemessen i. S. von § 21 Abs. 5 SGB II ist ein Mehrbedarf vielmehr dann, wenn er ausreicht, um die – im Regelbedarf für Ernährung nicht berücksichtigten und auch nicht berücksichtigungsfähigen – Mehrkosten, die dem Leistungsberechtigten durch die von ihm aus gesundheitlichen Gründen einzuhaltende spezielle Ernährung entstehen, „angemessen“ zu decken.  Das erkennende Gericht folgt daher der am tatsächlichen Konsumverhalten unterer Einkommensgruppen orientierten Studie von Frau Dr. T, die einen Mehrbedarf ermittelt hat, der je nach Schweregrad der Laktoseintoleranz unter oder über 13,19 EUR als monatlichem Durchschnittswert liegt (Studie zum Urteil S 37 AS 13126/12 vom 5.4.2013).  Die Studie schließt methodisch an die Ermittlung der Regelbedarfe an und vermeidet einerseits normative (fiktive) Annahmen über ausschließliche Einkäufe im unteren Preis-Perzentil als auch subjektive Präferenzen, was Art oder Menge einzelner Lebensmittel betrifft. Andererseits sind aufgrund der Repräsentativität der Datenmenge Einzelfallermittlungen (Fehlen ortsnaher Supermärkte etc.) zugunsten eines verlässlich ermittelten Standard-Mehrbedarfs entbehrlich. Die Beschränkung auf untere Einkommensgruppen stellt sicher, dass die nach neuen Erkenntnissen der Verbraucherzentralen entbehrlichen und in der Regel teuren Trend-Lebensmittel mit dem Label „laktosefrei“ keinen preistreibenden Effekt entfalten.  Bestätigt wird das Gutachten von Frau Dr. T durch eine frühere wissenschaftliche Arbeit zum Thema Laktoseintoleranz von Köchling/Bischoff, Aktuelle Ernährungsmedizin 2012, S. 146 ff (Mehrbedarf zwischen 2 EUR und 20 EUR) und mittelbar durch das Gutachten von Prof. K. zur Vollkosternährung, das der Deutsche Verein für seine Empfehlungen 2008 in Auftrag gegeben hatte. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Kosten für eine Vollkosternährung über dem Betrag für Ernährung und Getränke im Regelsatz (der noch Beträge für Alkohol und Tabak enthielt) liegen, aber unter der Annahme einer optimalen Einkaufsweise, was die benötigten Lebensmittelmengen und die Preise (durchweg im unteren Perzentil) betrifft, auf den Regelsatzbetrag gesenkt werden könnten.  Frau T. hat nachgewiesen, dass diese Annahme einer Realitätsprüfung nicht standhält.  Worauf die neuen Empfehlungen des DV zur Laktoseintoleranz beruhen, wird weder offengelegt, noch wird auf die dem DV bekannte Studie von Frau Dr. T eingegangen. Die Empfehlungen beschränken sich auf sehr allgemeine Aussagen, die zumindest für Personen mit einer ausgeprägten, genetisch bedingten Laktoseintoleranz, wie hier, nach den Untersuchungen von Frau Dr. T. nicht zutreffen.  Abschließend ist in Erinnerung zu rufen, dass die Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 5 SGB II, die den Empfehlungen des DV für bestimmte Katalog-Erkrankungen zugrunde liegen, mit Beträgen von 10 oder 20 Prozent des Regelbedarfs quasi als eine Art Pauschale ausgestaltet sind, was wegen der Komplexität und Schwierigkeit der Ermittlung krankheitsbedingter Ernährungs-Mehrkosten im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Soweit es aber gelingt, mit einem methodisch abgesicherten Verfahren einen Mehrbedarf gegen die „Empfehlungen“ nachzuweisen, hat die genaue Feststellung Vorrang; die Empfehlungen haben keine Gutachten-Qualität und § 21 Abs. 5 SGB II steht der Festsetzung einer Mehrbedarfs-Pauschale eigentlich entgegen.Da das BVerfG in seinen Regelbedarfsurteilen die statistische Bedarfsermittlung als hinreichende Methode zur Feststellung eines Bedarfs (mit Hinweisen auf nötige Korrekturen zu Aufwendungen für nur gelegentlich anfallende Güter) gebilligt hat, hält die Kammer in Ermangelung einer überzeugenderen Methode zur Feststellung eines Ernährungs-Mehrbedarfs in Fällen, in denen keine individuellen Krankheitsbilder vorliegen, den von Frau Dr. T entwickelten statistischen Ermittlungsansatz für vorzugswürdig.  Der ernährungsbedingte Mehrbedarf bei ausgeprägter Laktoseintoleranz ohne zusätzliche Komplikationen oder Überschneidungen mit sonstigen Lebensmittelunverträglichkeiten, wie im Fall des Klägers, ist nach alldem mit einem Betrag von 18 EUR monatlich angemessen erfasst.“

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen

www.kanzlei-hhs.de

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