Im Steuerrecht führt die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, welcher auch für private Zwecke genutzt werden kann, regelmäßig zu einer Versteuerung hinsichtlich des geldwerten Vorteils. Üblicherweise wird insoweit ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges auf das Einkommen hinzu ddiert und entsprechend versteuert.
Im Bereich des Sozialrechts, insbesondere im SGB II, wird sich diese Frage nicht sehr häufig stellen. Arbeitnehmer mit geringen Einkommen und einer dadurch bedingten sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit, erhalten im Regelfall keinen Dienstwagen von ihrem Arbeitgeber gestellt.
Dass es aber auch solche Fälle gibt, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 26.02.2016, L 4 AS 159/12) hat nunmehr entschieden, dass die Möglichkeit einen Dienstwagen kostenfrei privat nutzen zu können, zu keiner Anrechnung eines fiktiven Einkommens im Bereich des SGB II führt. Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung dazu aus:
„Bei dem Bruttolohnbestandteil Kfz-Gestellung handelt es sich auch nicht um eine Einnahme in Geldeswert (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2016 – L 9 AS 2108/13). Bei Einnahmen in Geldeswert handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die einen Marktwert haben und sich daher in Geld tauschen lassen (Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB II, 4. Aufl. § 11 Rnr. 39; Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 11 Rnr. 19). Der Klägerin steht ein Fahrzeug zur Verfügung, das sie kostenfrei auch privat nutzen kann. Sie erspart dadurch eigene Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt eines Kraftfahrzeugs. Diese Einnahme ist eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit und daher materieller Bestandteil des Arbeitsentgelts nach § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Gleichwohl handelt es sich nicht um eine den Bedarf mindernde Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Aus den Regelungen der Alg II-Verordnung folgt nichts anderes. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) kann durch Rechtsverordnung geregelt werden, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Der Gesetzgeber hat in § 2 Alg II-VO in der ab 1. August 2009 geltenden Fassung eine Regelung zur Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit getroffen. Danach wird in § 2 Abs. 1 Alg II-VO auf § 14 SGB IV verwiesen. Weiterhin ist in § 2 Abs. 5 Alg II-VO a.F. geregelt, mit welchem Wert vom Arbeitgeber bereitgestellte Vollverpflegung zu berücksichtigen ist. Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Alg II-VO a.F. mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist die sonstige Einnahme in Geldeswert auch als Bedarf in der Regelleistung nach § 20 SGB II berücksichtigt, ist als Wert der Einnahme höchstens der Betrag anzusetzen, der sich aus der Zusammensetzung des Eckregelsatzes in der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung ergibt (§ 2 Abs. 6 Satz 2 Alg II-VO a.F.).
Die private Nutzbarkeit des Kfz durch die Klägerin zu 2) kann hier nicht als Einkommen angerechnet werden. Denn die Möglichkeit, den Pkw auch privat kostenfrei zu nutzen, hat keinen Marktwert. Die Klägerin konnte den ihr gestellten Pkw zwar vollständig kostenfrei privat nutzen, kann diese Privatnutzung jedoch weder veräußern noch in Geld tauschen. Denn nach dem Dienstwagenvertrag darf sie den Pkw Dritten nicht zur Verfügung stellen. Auch eine Überlassung an Familienangehörige ist nicht gestattet. Sie hatte auch keine Möglichkeit, den Dienstwagen abzulehnen und sich stattdessen ein höheres Gehalt auszahlen zu lassen.“
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das Landessozialgericht die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen hat.
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Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen – Kapstadt