Hilfebedürftige nach dem SGB II haben grundsätzlich keinen gesonderten / zusätzlichen Anspruch auf Übernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss. Dies das Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in einer Entscheidung vom 24.06.2014 entschieden. Danach soll dieser Grundsatz selbst dann gelten, wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel von Seiten des Vermieters nicht erlaubt wird (Az.: L 4 AS 98/11).
Einzige Ausnahme oder Lösungsmöglichkeit wäre demnach, dass die Zahlung der Kabelgebühr im Mietvertrag als Position der Nebenkosten vereinbart ist. Dies müsste wohl auch gelten, wenn der Mietvertrag ausdrücklich einen solchen „Anschluss- und Benutzerzwang“ vorschreibt, der Vertrag aber gesondert mit der Kabelgesellschaft geschlossen wird.
In diesem Fall wäre diese Gebühr (zusätzlich) als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
Dr. R. Hofmann, LL.M (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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