Hilfebedürftige nach dem SGB II haben grundsätzlich keinen gesonderten / zusätzlichen Anspruch auf Übernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss. Dies das Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in einer Entscheidung vom 24.06.2014 entschieden. Danach soll dieser Grundsatz selbst dann gelten, wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel von Seiten des Vermieters nicht erlaubt wird (Az.: L 4 AS 98/11).
Einzige Ausnahme oder Lösungsmöglichkeit wäre demnach, dass die Zahlung der Kabelgebühr im Mietvertrag als Position der Nebenkosten vereinbart ist. Dies müsste wohl auch gelten, wenn der Mietvertrag ausdrücklich einen solchen „Anschluss- und Benutzerzwang“ vorschreibt, der Vertrag aber gesondert mit der Kabelgesellschaft geschlossen wird.
In diesem Fall wäre diese Gebühr (zusätzlich) als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
Dr. R. Hofmann, LL.M (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
www. kanzlei-hhs.de
Obwohl die Rechtslage in dieser Frage eigentlich ziemlich klar ist, lehnt die Stadt Regensburg Anträge…
In der täglichen Praxis wird man immer wieder mit Rechtsfragen konfrontiert, welche sich auch nach…
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob Zeiten der Rufbereitschaft als…
Das Sozialgericht Heilbronn hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass bei einem länger als 4…
Ab 01.04.2018 tritt eine turnusmäßige Erhöhung der tariflichen Entgelte in der Zeitarbeit ein. Ab diesem…
In der Praxis taucht in letzter Zeit vermehrt das Problem auf, dass Jobcenter den Bezug…